eines joden Mitgliedes in leicht ersichtlichen Tabellen
genau nach Quantum und Zuckergehalt eingetragen werde.
Die Genossenschaftsmitglieder sind dagegen verpflichtet, den
einschlägigen Anordnungen des Ausschusses Folge zu leisten.
Die Mitgliedschaft dauert ein Jahr, doch wird jeder,
der sich an der ordentlichen Jahresversjammlung nicht ab-
meldet, wieder als Mitglied für das kommende Jahr be-
trachtet.
Dor Austritt erfolat freiwillia oder auch durch Aus-
sc<lu“. welchen der Ausschuß verfügen kann, wenn sich ein
Mitglied der Statutenverlezung schuldig macht.
zur Beschlußfassung in den Ausschuß- und allgemeinen
Verjammlungen 1< die Stimmenmel.rhe:t der anwesenden
Mitglieder, zur Beschlußfassung über Statutenänderungen
und eventuell Auflösung der Genossenschaft ?/3 Majorität
sämmtlicher Mitglieder erforderlich.
Bei Vereinsauflösung wird das etwa vorhandene Ver-
einsvermögen an die einzelnen Vereinsmitglieder nach Maß-
gabe ihres letzten Ernteantheils vertheilt.
"%Fällioe aus dem Genossenschaft8verbande unter den
Mit-“ „orn od. * zwischen der | ?nossenschatt und einzelnen
Mitgliedern entst bende Streitiokeiten vermöaens rechtlicher
Natyx wordon schied83erichtlich ausgetragen. Das Schieds-
gericht beste' * aus drei Mitgliedern, nämlich aus zwei
Richtern und einem Obmanne, welche nach Stimmen-
mehrheit, ohne an die Vorschriften d-r allgemeinen
Gerichtsordnung gebunden zu sein, inappellabel entscheiden,
ihr Urtheil sammt Gründen aber schriftlich abfassen und
im Wege des fürstlichen Landesgerichtes Vaduz den Parteien
zustellen lassen. Bei der Weigerung einer Partei, den