Volltext: Revidirte Statuten des Liechtensteinischen Viehversicherungs-Vereins

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als wenn es nicht versichert wäre. Das gefallene oder ge- 
tödtete Thier hat er ferner8 auf seine Kosten zu enthäuten 
und auszuarbeiten und muß sich die nugbaren Abfälle nach 
billiger Schätzung von seinem Ersatzanspruch in Abzug bringen 
lassen. Es steht daher dem Versicherten avßer im Falle der 
Vereinbarung nicht zu, das erkrankte oder gefallene Vieh dem 
Vereine zu überweisen und hiefür den vollen Entschädigungs- 
betrag zu fordern. 
Ferners werden dem Eigenthüumer jene Entschädigungs- 
beträge, welche ihm für das auf behördliche Verfügung ge- 
tödtete Vieh Seitens der Behörde zuerkannt werden sollten, 
von der Entschädigungssumme abgerechnet; de8gleichen auch 
jene Beträge, welche in Fällen der Beschädigung des ver- 
sicherten Objektes durch recht5widrige Handlungen dritter Per- 
sonen durch diese Leztern dem Versicherten geleistet wurden. 
Sollten gegründete Zweifel obwalten, daß dem erkrankten 
Thiere die nöthige ärztliche Behandlung zu Theil wurde, so 
ist die Direktion ermächtigt, dieserwegen eine Erhebungs- 
kommission an Ort und Stelle abzusenden, deren Kosten dem 
Eigenthümer des erkrankten oder gefallenen Stückes zur Last 
fallen, sofern er einer Saumseligkeit überwiesen wird, welche 
ihn nam 8 5 der Statuten der Entschädigungsansprüche 
überhaupt verlustig macht. 
3 10. 
Wenn ein Stück Vieh während der Alpzeit verfällt und 
unentdeckt verloren geht, ist der Verein verpflichtet, nach 
obigen Grundsätzen Entschädigung zu leisten. 
Fällt oder verunglükt ein versichertes Thier auf einer 
auswärtigen Alpe, so muß die Tode8art durch ein Zeugniß 
des Ortsvorstandes und Thierarztes der betreffenden Ge- 
meinde, wo sich das Thier befand, konstatirt sein. 
XU. 
Tie Dauer der Versicherung ist ganzjährig, und zwar 
vom 53. Mai 12 Uhr Nachts bis einschließlih 15. Mai 
12 Uhr Nachts.
	        

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