Volltext: Revidirte Statuten des Liechtensteinischen Viehversicherungs-Vereins

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vorzustellen; die Generalversammlung kann sofort mit Drei- 
viertel-Stimmen der sämmtlichen Vereinsmitglieder , unter 
Vorbehalt der Genehmigung der fürstl. Regierung, die Auf- 
lösung beschließen. Findet sich diese Anzahl Mitglieder nicht 
ein, so ist eine neuerliche Generalversammlung anzuberaumen, 
welche aber nicht mehr an eine bestimmte Anzahl Mitglieder 
zur Beschlußfähigkeit gebunden ist. 
Z 46. 
Im Falle der Auflösung des Vereins hat nach erfolgter 
QEiquidirung das sich etwa ergebende reine Aktivum zu spe- 
ziell landwirthschaftlichen Zwe>en verwendet zu werden, wor- 
über in der Generalversammlung, welche die Auflösung be- 
schließt, entschieden wird. 
VIL Titel. 
Einflußnahme der Regierung auf den Verein. 
8 47. 
Der fürstl. Regierung bleibt jede Einflußnahme auf den 
Verein gewahrt, welche ihr einerseit3 durch Jesetliche Be- 
stimmungen und in AuSübung des Staatsaufsichtsrechtes zu- 
steht und welche anderseits die Förderung der Interessen 
des Vereins bezwett. 
Zi 1666 ex. 1891. 
Vorstehende neuerdings revidirte Statuten werden genehmigt. 
Vaduz, am 16. Oktober 1891. 
Der Fürstl. Landesverweser: 
von In der Maur.
	        

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