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vorzustellen; die Generalversammlung kann sofort mit Drei-
viertel-Stimmen der sämmtlichen Vereinsmitglieder , unter
Vorbehalt der Genehmigung der fürstl. Regierung, die Auf-
lösung beschließen. Findet sich diese Anzahl Mitglieder nicht
ein, so ist eine neuerliche Generalversammlung anzuberaumen,
welche aber nicht mehr an eine bestimmte Anzahl Mitglieder
zur Beschlußfähigkeit gebunden ist.
Z 46.
Im Falle der Auflösung des Vereins hat nach erfolgter
QEiquidirung das sich etwa ergebende reine Aktivum zu spe-
ziell landwirthschaftlichen Zwe>en verwendet zu werden, wor-
über in der Generalversammlung, welche die Auflösung be-
schließt, entschieden wird.
VIL Titel.
Einflußnahme der Regierung auf den Verein.
8 47.
Der fürstl. Regierung bleibt jede Einflußnahme auf den
Verein gewahrt, welche ihr einerseit3 durch Jesetliche Be-
stimmungen und in AuSübung des Staatsaufsichtsrechtes zu-
steht und welche anderseits die Förderung der Interessen
des Vereins bezwett.
Zi 1666 ex. 1891.
Vorstehende neuerdings revidirte Statuten werden genehmigt.
Vaduz, am 16. Oktober 1891.
Der Fürstl. Landesverweser:
von In der Maur.