Volltext: Statut über die Vertheilung und Benutzung des Gemeindebodens in der Genossengemeinde Schaan

befteitert worden ift, jo hat der Nuknießer deffelben auch nur jene Steuern 
und Laften zu beftreiten, welde von dem Staate und der Gemeinde auf das 
dem SGemeindegut anklebende Steuerkapital umgelegt werden. 
8 23. 
Tene Gemeindebürger, welche wie immer in den Befiß eines Gemein 
degutes getreten find, haben Feine VBerpfligGtung ihren Verwandten des Se: 
meindegutes wegen irgend eine Vergütung zU leiften. 
8 24 
Die Erftellung und Inftandhaltung ver Fahrwege und Wafferabzugsta- 
näle auf dem Anmeindboden if Obliegenheit der Semeinde. Es follen aber 
die bezüglichen Koften alljährli auf die Kopf- und Familientheile vepartitt 
und von den Nußnießern derfelben eingehoben werden. 
8 25 
Der Zeitpunkt des Rücfalles und des Beginnens der Nubungsberechti- 
gung der Kopf- und Familientheile wird auf den 1. Jänner eines jeden 
Jahres feftgefett, und e8 fol daher Der Semeindevorftand alljährlich zu 
bdiejer -Beit unterfuchen, welde‘ Kopf» und Fumilientheile aut gegenwärtigent 
Statut während des Jahres der Gemeinde anheim gefallen find, und diefel- 
ben den Anwärter vergeftalt erfolgen, daß der erite Anwärter aud den zuerfi 
angefallenen SGenreindetheil erhält. 
A SA ‚welche Der Gemeinde nad deu 1. Jänner anheint „Jalz 
fen, verbleiben für daffelbige Jahr den bisherigen Vefigern, und wenn diejel- 
hen mit Zod abgegangen fein follten, deren nächften Verwandten zur Benuz- 
zung; e8 haben diefelben aber auch die mit dem Befige verbundenen Steuz 
ern und Laften zu beftreiten. 
8:26: 
Soferne die Gemeindevorftehung den jelbftändigen Haushalt im Sinne 
des S 7 eines Familiengutbefiger$ oder Auwärters bezweifelt, fo ift der Inhaber 
des Familiengutes, oder Anwärter auf Berlangen gehalten, den Beweis hiefür zu 
liefern, und ift er foldhes nicht im Falle, fo fallt jeim Familiengut der Gemeinde 
anbhein, und der Anwärter wird als folcher abgewiefjen und nach Umftänden beftraft. 
8:27, 
Streitigfeiten die fid aus der Bertheilung oder Benußung Des Gemeinz 
degutes entwideln, follen Ddürdh ein Schiedsgericht, wozu jede {treitende Par- 
thei einen Mann, und wenn fi diefe nicht einigen Fönnten, die fürftlihe Res 
gierung den Dbonrann wählt, auf often der {treitenden PBartheien, wenn fich 
anders der Schiedsjpruch nicht gegen diefes Stahut oder Gefegze verftoßt, enDds 
gültig entjchieden werden. 
828, 
Den Befigern von Torftheilen wird alljährlich von der Gemeindevertre- 
tung der Ort und die Ouantität der zu grabenden ZTurben aungewiejen. Ab 
dem Gemeindegut gewonnene ZTurben Dürfen nicht außer die Gemeinde vers 
Fauft werden. 
8 29. 
Teder Bürger, welcher durch die Erbfolge oder Anwartjchaft in den Ye
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.