befteitert worden ift, jo hat der Nuknießer deffelben auch nur jene Steuern
und Laften zu beftreiten, welde von dem Staate und der Gemeinde auf das
dem SGemeindegut anklebende Steuerkapital umgelegt werden.
8 23.
Tene Gemeindebürger, welche wie immer in den Befiß eines Gemein
degutes getreten find, haben Feine VBerpfligGtung ihren Verwandten des Se:
meindegutes wegen irgend eine Vergütung zU leiften.
8 24
Die Erftellung und Inftandhaltung ver Fahrwege und Wafferabzugsta-
näle auf dem Anmeindboden if Obliegenheit der Semeinde. Es follen aber
die bezüglichen Koften alljährli auf die Kopf- und Familientheile vepartitt
und von den Nußnießern derfelben eingehoben werden.
8 25
Der Zeitpunkt des Rücfalles und des Beginnens der Nubungsberechti-
gung der Kopf- und Familientheile wird auf den 1. Jänner eines jeden
Jahres feftgefett, und e8 fol daher Der Semeindevorftand alljährlich zu
bdiejer -Beit unterfuchen, welde‘ Kopf» und Fumilientheile aut gegenwärtigent
Statut während des Jahres der Gemeinde anheim gefallen find, und diefel-
ben den Anwärter vergeftalt erfolgen, daß der erite Anwärter aud den zuerfi
angefallenen SGenreindetheil erhält.
A SA ‚welche Der Gemeinde nad deu 1. Jänner anheint „Jalz
fen, verbleiben für daffelbige Jahr den bisherigen Vefigern, und wenn diejel-
hen mit Zod abgegangen fein follten, deren nächften Verwandten zur Benuz-
zung; e8 haben diefelben aber auch die mit dem Befige verbundenen Steuz
ern und Laften zu beftreiten.
8:26:
Soferne die Gemeindevorftehung den jelbftändigen Haushalt im Sinne
des S 7 eines Familiengutbefiger$ oder Auwärters bezweifelt, fo ift der Inhaber
des Familiengutes, oder Anwärter auf Berlangen gehalten, den Beweis hiefür zu
liefern, und ift er foldhes nicht im Falle, fo fallt jeim Familiengut der Gemeinde
anbhein, und der Anwärter wird als folcher abgewiefjen und nach Umftänden beftraft.
8:27,
Streitigfeiten die fid aus der Bertheilung oder Benußung Des Gemeinz
degutes entwideln, follen Ddürdh ein Schiedsgericht, wozu jede {treitende Par-
thei einen Mann, und wenn fi diefe nicht einigen Fönnten, die fürftlihe Res
gierung den Dbonrann wählt, auf often der {treitenden PBartheien, wenn fich
anders der Schiedsjpruch nicht gegen diefes Stahut oder Gefegze verftoßt, enDds
gültig entjchieden werden.
828,
Den Befigern von Torftheilen wird alljährlich von der Gemeindevertre-
tung der Ort und die Ouantität der zu grabenden ZTurben aungewiejen. Ab
dem Gemeindegut gewonnene ZTurben Dürfen nicht außer die Gemeinde vers
Fauft werden.
8 29.
Teder Bürger, welcher durch die Erbfolge oder Anwartjchaft in den Ye