Verwahrung übergeben, bis sich wieder ein Verein
unter gleichem Namen und mit gleichen Zielen und
Zwecken bildet.
Collten sich zu gleicher Zeit zwei Vereine bilden
und Anspruch auf das Vereinsvermögxen erheben,
so bieibt die Entscheidung dem Gemeinderate an-
heimgestellt.
f5
Z. 2247/Reg. ex. 1903.
Vorstehende Statuten werden hiemit behördlich
genehmigt.
Fürstl. liechtensteinische Regierung.
Vaduz, am 24. Dezember 1903.
Vv. In der Maur, fstl. Kabinettsrat.
ai