Volltext: Statuten des Männergesangvereins "Sängerbund" in Vaduz

Verwahrung übergeben, bis sich wieder ein Verein 
unter gleichem Namen und mit gleichen Zielen und 
Zwecken bildet. 
Collten sich zu gleicher Zeit zwei Vereine bilden 
und Anspruch auf das Vereinsvermögxen erheben, 
so bieibt die Entscheidung dem Gemeinderate an- 
heimgestellt. 
f5 
Z. 2247/Reg. ex. 1903. 
Vorstehende Statuten werden hiemit behördlich 
genehmigt. 
Fürstl. liechtensteinische Regierung. 
Vaduz, am 24. Dezember 1903. 
Vv. In der Maur, fstl. Kabinettsrat. 
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