a. Im
4.12
Der Jahresbeitrag eines Mitgliedes beträgt
2 fl. Te Jahresbeiträge sind bis Ende März jedes
laufenden Rechnungsjahres an den Vereins-Kassier
einzuzahlen; nach Ablauf diejes Termins sollen sie
auf Kosten der Säumigen erhoben werden.
0.13;
Von diesen Beiträgen und etwaigen Subventionen
werden sämmtliche Verwaltungskosten des Bereines
bestritten. Ueber allenfallsige Ueberschüsse verfügt,
nac< Vorschlägen des Ausschusses, die General-
Versammlung.
5:44.
Bei allfälliger Auflösung des Vereins verfügt
die betreffende General - Versammlung mit absoluter
Stimmenmehrheit über das etwa vorhandene Vereins-
vermögen zu Gunsten eines der Aufgabe des Vereins
nahestehenden Zweckes. Die zur Zeit vorhandene Ver-
einsbibliothef soll erhalten bleiben.
Aus dem Vereinsverhältnisse entspringende
Streitigkeiten hat der Ausschuß auf gütlichem Wege
zu schlichten. Gelingt dies nicht, so sind diese end-