Volltext: Landeskunde des Fürstentums Liechtenstein

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zugewiesen, welche auf die Ausübung der landesherrlichen 
Regierungsrechte, auf die LandeSverfassung und auf die Geseh- 
gebung sich beziehen. Die Regierung besteht aus dem Landes8- 
verweser, zwei Landräten, zwei Stellvertretern und einem 
Sekretär. Die Landräte und ihre Stellvertreter werden vom 
Fürsten auf die Dauer von 6 Jahren ernannt. 
Der Regierung unterstehen ferners der Kassenverwalter, 
der Lande3physiku8, der LandeStechniker, der Forstverwalter 
und der Landestierarzt. 
2. Dem Landesschulrat ist die Leitung des Schul- 
wesens im Fürstentum übertragen. Er besteht nebst dem 
Landesverweser al3 Vorsißendem noch aus 4 Mitgliedern, 
wovon eines der Geistlichkeit des Landes und eines dem 
Lehrerstande angehören muß. Die Mitglieder des Landes- 
schulrates, ausschließlich des Lande8verwesers, werden vom 
Landtage auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, während 
sonst alle übrigen Beamten vom Fürsten angestellt werden. 
3. Die politische Rekur5-Instanz in Wien ist die 
Berufung3behörde gegen Entscheidungen der Regierung, insv- 
ferne diese nach vem Geseze nicht endgiltig erflossen sind. 
4. Die fürstliche Buchhaltung zu Butschowiß ist die 
Revision8behörde für die Lande3- und öffentlichen Fonds- 
rechnungen. 
B. Justizbehörden. 
Die Gerichtsbarkeit im Fürstentum wird ausgeübt: 
a) in erster Instanz durch das Landgericht in Baduz; 
b) in zweiter Instanz durch das fürstliche Appellationsgericht 
in Wien, und 
ce) in dritter Instanz durch das k. k.Oberlandesgericht in Innsbruck. 
Die Domänenverwaltung in Vaduz ist die Berwaltungs- 
behörde für die fürstlichen Privateinkünfte in Liechtenstein. 
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