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zugewiesen, welche auf die Ausübung der landesherrlichen
Regierungsrechte, auf die LandeSverfassung und auf die Geseh-
gebung sich beziehen. Die Regierung besteht aus dem Landes8-
verweser, zwei Landräten, zwei Stellvertretern und einem
Sekretär. Die Landräte und ihre Stellvertreter werden vom
Fürsten auf die Dauer von 6 Jahren ernannt.
Der Regierung unterstehen ferners der Kassenverwalter,
der Lande3physiku8, der LandeStechniker, der Forstverwalter
und der Landestierarzt.
2. Dem Landesschulrat ist die Leitung des Schul-
wesens im Fürstentum übertragen. Er besteht nebst dem
Landesverweser al3 Vorsißendem noch aus 4 Mitgliedern,
wovon eines der Geistlichkeit des Landes und eines dem
Lehrerstande angehören muß. Die Mitglieder des Landes-
schulrates, ausschließlich des Lande8verwesers, werden vom
Landtage auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, während
sonst alle übrigen Beamten vom Fürsten angestellt werden.
3. Die politische Rekur5-Instanz in Wien ist die
Berufung3behörde gegen Entscheidungen der Regierung, insv-
ferne diese nach vem Geseze nicht endgiltig erflossen sind.
4. Die fürstliche Buchhaltung zu Butschowiß ist die
Revision8behörde für die Lande3- und öffentlichen Fonds-
rechnungen.
B. Justizbehörden.
Die Gerichtsbarkeit im Fürstentum wird ausgeübt:
a) in erster Instanz durch das Landgericht in Baduz;
b) in zweiter Instanz durch das fürstliche Appellationsgericht
in Wien, und
ce) in dritter Instanz durch das k. k.Oberlandesgericht in Innsbruck.
Die Domänenverwaltung in Vaduz ist die Berwaltungs-
behörde für die fürstlichen Privateinkünfte in Liechtenstein.
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