17 -
PYerfassung und Behörden.
Die Staatsform des Landes ist die monarchisch-repräsen-
tative, d. h. das Volk übt durch seine frei gewählten Ver-
treter eine Kontrolle über die vom Fürsten eingesekte Regierung
und nimmt auf die öffentlichen Angelegenheiten einen mit-
bestimmenden Einfluß.
Die jetzige Verfassung (jenes Geseß, welches die öffent-
lichen Gewalten im Staate regelt), wurde dem Lande durch
den jeht regierenden Fürsten Johann Il. unterm 26. Sep-
tember 1862 verliehen.
Die regierende Fürstenfamilie ist jene des Hauses von
und zu Liechtenstein und stammt aus Niederösterreich. Im
österreichischen Kaiserstaate hat dieselbe auch jenen großen
Grundbesiß, welcher ihr die stande3gemäße Repräsentanz des
Fürstenhauses ermöglicht, ohne dafür das Fürstentum Liechten-
stein in Anspruch nehmen zu müssen. Der jeweilig regierende
Fürst (Anrede: Durchlaucht) führt den Titel: » Fürst und
Regierer des Hauses von und zu Liechtenstein, Herzog von
Troppau und Jägerndorf, Graf zu Rietberg.« Er residiert
meistens in Wien und zu Eisgrub in Mähren.
Die Behörden des Landes sind:
4. Administrativbehörden (Verwalkungsbehörden).
Die Administrativ- Geschäfte des Fürstentums werden
1. von der Regierung, bezw. vom Landes8verweser, 2. vom
Landesschulrate, 3. von der politischen Rekur38-Instanz und
4. von der Buchhaltung besorgt.
1. Der Landesverweser ist Chef der Regierung und
des Landesschulrates.
Die Regierung ist die Verwaltungsbehörde im Lande,
hat ihren Amtsfiß in Vaduz, und ihr sind alle Geschäfte