teils zusammenfassendes, teils ergänzendes Überein-
kommen (L. G. Bl. Nr. 4) abgeschlossen worden,
mittels welchem die Führung des genannten Dienstes,
unbeschadet der landesherrlichen Hoheitsrechte des
souveränen Fürsten von Liechtenstein, der k. k. öster-
reichischen Postverwaltung übertragen wird; dieses
Übereinkommen bestimmt unter anderem folgendes:
Die Post-, Telegraphen- und Telephonanstalten im
Fürstentume Liechtenstein sind als gemeinschaft-
liche anzusehen sowie ‚als k. k. österreichische und
fürstlich liechtensteinische und mit den beiderseitigen
Wappen zu bezeichnen. Die das Post-, Telegraphen-
und Telephonwesen betreffenden österreichischen Vor-
schriften und die Verträge mit fremden Ländern haben
im Fürstentume Liechtenstein in gleicher Weise wie
im österreichischen Kronlande Vorarlberg zu gelten.
Zur Verwendung im Fürstentume Liechtenstein werden
eigene Frankomarken (und zwar vorläufig zu 5, 10
und 25 4A) ausgegeben, neben welchen die österreichi-
schen Postwertzeichen Geltung haben. Bezüglich der
Organe des Post-, Telegraphen- und Telephondienstes
gelten ähnliche Bestimmungen wie hinsichtlich der
Organe des Zolldienstes (vgl. S. 79). Von dem Über-
schuß aus dem Erträgnis des Post-, Telegraphen- und
Telephonbetriebes im Fürstentume Liechtenstein wird
ein auf Grund des Durchschnittsergebnisses mehrerer
Jahre ermitteltes Pauschale (gegenwärtig 10.000 K)
von Österreich an Liechtenstein abgeführt. Das Über-
einkommen ist zunächst für die Zeit bis 1920 abge-
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