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der Regierung, insofern diese nach dem Gesetze nicht
endgültig erflossen sind.
4. Die fürstliche Buchhaltung zu Butscho-
witz (in Mähren), welche für den gesamten fürst-
lichen Privatbesitz als Rechnungszensurstelle fungiert,
ist auch die Revisionsbehörde für die Landes-
und öffentlichen Fondsrechnungen.
b) Justizbehörden.
Die Gerichtsbarkeit im Fürstentume, dessen Ein-
richtungen auf dem Gebiete der Rechtspflege tunlichst
in Übereinstimmung mit den österreichischen Ein-
richtungen gehalten werden, wird ausgeübt:
1. in erster Instanz durch das Landgericht in
Vaduz,
2. in zweiter Instanz durch das fürstliche Appel-
lationsgericht in Wien‘) und
3. in dritter Instanz durch das k. k. österr. Ober-
Jlandesgericht in Innsbruck (als oberster Gerichtshof).
Es würde hier zu weit führen, im einzelnen auf
die instanzmäßigen Kompetenzen einzugehen; nur so
viel mag erwähnt werden, daß die Urteilsfällung über
Verbrechen durch das Landgericht als Kriminalgericht
bei kollegialer Besetzung desselben mit drei geprüften
rechtskundigen Richtern und zwei beeideten Laien-
richtern (Schöffen) geschieht und daß die Ergänzung
des Spruchkollegiums mit rechtskundigen Richtern
') Siehe den Status des fürstl. Appellationsgerichtes, S. 12.