69
Verfassung und Verwaltung.‘)
Das Fürstentum hatte in Gemäßheit der deutschen
„Bundesakte“ vom 19. November 1818 an eine Stände-
verfassung, welche aber seit dem 26. September 1862
in eine konstitutionell-monarchische Verfassung um-
gewandelt wurde.
Seine Durchlaucht der regierende
Fürst vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt
und übt die gesetzgebende Gewalt unter der Mit-
wirkung des Landtages aus, der aus 15 Mitgliedern
besteht, von denen drei vom Fürsten aus der wahl-
fähigen Bevölkerung ernannt, zwölf durch indirekte
Wahl, und zwar sieben durch die Wahlmänner des
Oberlandes (der ehemaligen Herrschaft Vaduz), fünf
durch die Wahlmänner des Unterlandes (der ehemaligen
Herrschaft Schellenberg‘) gewählt werden. In derselben
Weise werden auch fünf Ersatzmänner (drei aus dem
Oberlande und zwei aus dem Unterlande) gewählt,
welche in den Landtag einzutreten haben, sobald im
Laufe der Wahlperiode Mandate gewählter Abgeord-
neter frei werden. Wird das Mandat eines vom Landes-
fürsten ernannten Abgeordneten frei, so ernennt der
Fürst für die restliche Dauer der Wahlperiode ein
anderes Landtagsmitglied. Aktiv und passiv wahl-
berechtigt sind alle großjährigen männlichen Landes-
') Vergl. Karl v. In der Maur: „Verfassung und Ver-
waltung im Fürstentume Liechtenstein.“ 2. Aufl. Wien 1907.
Verlag von Alfred Hölder.