Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und der gesamte Fürst Johann von und zu Liechtensteinsche Güterbesitz

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Verfassung und Verwaltung.‘) 
Das Fürstentum hatte in Gemäßheit der deutschen 
„Bundesakte“ vom 19. November 1818 an eine Stände- 
verfassung, welche aber seit dem 26. September 1862 
in eine konstitutionell-monarchische Verfassung um- 
gewandelt wurde. 
Seine Durchlaucht der regierende 
Fürst vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt 
und übt die gesetzgebende Gewalt unter der Mit- 
wirkung des Landtages aus, der aus 15 Mitgliedern 
besteht, von denen drei vom Fürsten aus der wahl- 
fähigen Bevölkerung ernannt, zwölf durch indirekte 
Wahl, und zwar sieben durch die Wahlmänner des 
Oberlandes (der ehemaligen Herrschaft Vaduz), fünf 
durch die Wahlmänner des Unterlandes (der ehemaligen 
Herrschaft Schellenberg‘) gewählt werden. In derselben 
Weise werden auch fünf Ersatzmänner (drei aus dem 
Oberlande und zwei aus dem Unterlande) gewählt, 
welche in den Landtag einzutreten haben, sobald im 
Laufe der Wahlperiode Mandate gewählter Abgeord- 
neter frei werden. Wird das Mandat eines vom Landes- 
fürsten ernannten Abgeordneten frei, so ernennt der 
Fürst für die restliche Dauer der Wahlperiode ein 
anderes Landtagsmitglied. Aktiv und passiv wahl- 
berechtigt sind alle großjährigen männlichen Landes- 
') Vergl. Karl v. In der Maur: „Verfassung und Ver- 
waltung im Fürstentume Liechtenstein.“ 2. Aufl. Wien 1907. 
Verlag von Alfred Hölder.
	        

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