Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und der gesamte Fürst Johann von und zu Liechtensteinsche Güterbesitz

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Gut Rabensburg 
in Niederösterreich. 
Polit. Bezirk: Mistelbach und Unter-Gänserndorf. Gerichts- 
bezirk: Feldsberg, Poistorf und Zistersdorf. 
Gesamtarea 6,839-19 Hektar. 
Gesamte direkte Steuern und Fondszuschläge 77.406 K, 
Gemeinde- und andere Umlagen 16.278 K. 
Geschichte. Die Herrschaft Rabensburg ist eine jener 
Domänen, welche seit den ältesten Zeiten sich im Besitze des 
durchlauchigsten Fürstenhauses befinden. Im Jahre 1385 kaufte 
nämlich Johann von Liechtenstein von Ulrich und Hans 
Zelking die Feste Rabensburg, das Gericht, alle Fischweide, 
Mühlrecht und was sonst zu derselben gehörig war. Im Jahre 
1452 fiel der Besitz an Johann V. und Heinrich VII. von 
Liechtenstein, 1504 an Hartmann I., 1540 an seinen Sohn 
Georg Hartmann und 1570 an des letzteren Sohn Georg 
Erasmus (einem jüngeren Bruder Hartmanns II). Nach 
seinem Tode (1591) erbte sein Besitztum, und zwar die Herr- 
schaft Rabensburg mit allen Hoheiten, den Markt Bernhardsthal, 
die Herrschaft Hohenau (und allem sonstigen Zubehör von 
Herrlichkeiten und Nutzungen in Absdorf, Hausbrunn, Paltern- 
dorf, Lichtenwarth, Dobermannsdorf, Ringelsdorf u. a.), sein 
jüngerer Bruder Johann Septimus (1558—1595). Nach der 
Erbeinigung vom 23. Juli 1598 fiel Rabensburg und Hohenau 
an Maximilian (Hartmanns II. vierter, von den überlebenden 
aber der zweite Sohn). 
Maximilian wurde infolge seiner hervorragenden Ver- 
dienste um Kaiser und Staat gleichzeitig mit seinem Bruder 
Gundacker am 12. September 1623 in den Fürstenstand 
erhoben. Im Jahre 1628, am 24. November, wurde noch einmal 
dem Hofkammerpräsidenten und den Räten in Erinnerung 
gebracht, daß Se. Majestät die Herren Maximilian und 
Gundacker von Liechtenstein in Anbetracht ihres ur- 
alten herrlichen Geschlechtes, der ansehnlichen Verdienste 
sowohl von ihnen, wie ihren Vorfahren, gleich ihrem Bruder 
weiland Fürsten Karl, samt ihren Erben und Successoren „in 
den Stand, Ehr- und Würden des heil. Reichs Fürsten 
mit allen und jeglichen Gnaden, Freiheiten, Ehren, Würden,
	        

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