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„Art. 2. Falls eine Gemeinde sich weigerte , ferner die
Arbeiten zu verrichten , zu "dene" sre bis änhin verpflichtet
war, i8 die Berwaltung“kaminer"des Käntons begwältigt,
dieselben auszuführen und sich die Unfösteit ersegen zu lassen;
sollte dann jene Gemeinde wogen dem Ersäg der durch die
Verwaltüungsfammer gemächten Auslagen; Schwierigkeiten
verursachen) wird diese dem Direktorium einen Bericht 6x-
stätten" damit es die nöthigen Maaßregeln nehmenden
Gehorsam gegen die eingeführte Ordnung zu erzween.“
Im März 1801 ließ sich der Vollziehungsrath"dür< den
Kriegsminister über das Uferbauwesen in“Helvetten Bericht
erstatten und entnahm aus demselben die Mißbräuche, welche
„der Mangel än Gesetzen und Verordnungen über die Ströine
und Flüsse in diesem Theil der Stäatsverwaltung“ verur-
sachen. : 3 der Vollziehungsrath den gefährlichen" Folgen,
welche die Fortdauer eines solchen Zuytandes haben könne,
vörbeugen wollte , 9" lud' derselbe den Ktiegsminister ein,
„einstweilen und bis ein Geseißdärüber beschlossen häbe, “die
Maßregeln, die er am zwe>mäßigsten finden werde „zu ex-
greifen, üm -alle' Dem zu wehren / was den freien Läuf der
Ströme und Flüsse hindern oder den Ufer-Liegenschaften
schaden könnte,“
Schon im April 1799 hätte das Vollziehungsdirektorium
zu Ausbesserung'der-Nheinwuhren in'den Linth-D ist rik-
ten We "Nui 2or5eEnber4 29000 Thw. Fratüken“be-
willigt, damit disfe“-Subsidien „eben 1* veichlich als schnell
(avec autant de larvesse que de celerit2) verwendet
werden“. Die „Rhein-Wuhrvögte“ nahmen hier] wie von
Altem her nur, geleitet jebt' uud begleitet entweder. vom
Distriktsstatthalter öder aber von einem Kommissär-Inspektor
der Verwaltungsfammer (Bürger Heussi), die Rheinwuhr-
augenscheine vor, überwachten die Bauten und berichteten
an böhere Behörde.