Gemeinde Haag ; versteht sich „ohne Consequenz“ und ohne
daß daraus eine nächste Wuhrpflicht für die Berggemeinden
erwachsen sollte --.definitiv vertheilt wie fcipt:
auf Haag selbst . . “ “heile,
mii qleZ win 58 033 >
„ Sennwald .
29 Sgx 24001.
-“ Frümsen , . -
1770. sind: dann sowohl:die zwei Rheingemeinden Senn-
wald und. Salez ais die Berggemeinden Sax und Frümsen
obrigkeitlich angehalten worden ; den Re“ der Wuhrungen
zu Haag,zum vollenden. . 41772 mußten die gleichen) Bergz=
gemeinden das Unterhof-, das Fxumm- vnd das Sonntag-
wuhr , welche sie, laut obrigkeitlichen Erlassen von 1769,
nicht sorgfältig und hoc< genug angese3t hatten, in unklag-
baren Stand erstellen. Diese bezügliche Regierungsweisung
gründete sich zum Ueberfluß auf einen von der Gemeinde
Haag vorg2ieg:2n Kompromißspruch -von. 4599,. „in wel-
„Hem ;mit-fughven Worten ausgedruckt war, daß auf. fich
„ergebenden: %22bfall die Gemeinden ihren Nachbaren) thä-
„tige Hiije zu lösten schuldig sein sollen;“
Es darf. 4 =» m... + vergessen werden anzuführen, daß
Gams der: an U'*berschwemmung leidenden Gemeinde Haag
schon früher in »en Zzbren 1720, 1721, 4741,-4755 und
später wiederholt mit Grabs, -- Haag und andern werden-
bergischen und saxishen Gemeinden in Nothfällen-die Wuhr-
last tragen ha:f.
Gleichwie im-Rheinthal , so waren auch im Werdenber-
gischen die Güter besigenden Auswärtigen von einer Wuhr-
last nicht immer befreit. So lesen wir im Abschied der frauen-
feldischen»Tagsagung vom Juli 4771 +. „daß-die Gemeinden
Waxtau und Apmoos zu Beschügung des Landes in Ansehung