Volltext: Denkschrift über den Uferschutz am Rhein und die neuesten Bestrebungen für eine durchgreifende Stromregulirung von Ragaz bis zur Mündung des Rheins in den Bodensee

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vorschriften, erließen, in Versäumnißfällen auf Kosten nach- 
läßiger „Wuhrpflichtiger Chugbäuten anordneten , Wuhr- 
renitenten. vor däs Syndikat zitirten, ergab es sic<. dann 
so. zu jagen yon selbst, daß , wenn .t ex Angehörigen der 
einen Landvoa*4 Kiaen gegen die Angehörigen der andern 
über mangelhaftcn oder vernachläßigten Uferschuß erhoben, 
die Tagsagung. te supreme Befugniß sic) aneignete , auf- 
tauchende Konflikte und Rekursgesuche in. letzter Instanz zu 
entscheiden. „So. wandte sich. auch. das fürstlich Liechtenstei- 
nische Amt.474'" in Folge des Nheinwuhrausbruchs bei Trie- 
jen. mit dem Cosuch. an dieselbe , Sevelen anzuhalten, 
„daßzes der Gräde nach wuhre,. weit. d3durch die Rhein- 
„wuhren.regulirt, and, sv viel taujend. Klafter unfrauchtbarer 
„Boden mit. der %5eu gewonnen würden." . Es wurde hier- 
auf. auf. erstatteten 2 -ericht der. Ehrenaesandten „Über. die 
Rheinwuhren verfügt , „daß wegen. obschwebender. Gefahr 
die Landvögte von. Sax, Werdenberg und Sargans sich auf 
den, Plaz be2-ben und. daraufchinwirken.,. daß die Benach- 
barten von Waxtau, Sevelen und Buchs denen. in Haag 
den Rhein untersgenügsamer Verwuhrung ohne Anstand 
ai"bie Händ geben?>"" Aehnliche Entscheide und Terfüzun- 
gen fommen "namentlich"äus ven" Fähren 1537 vis 4669, 
1770, 1776, 1790, 1793 häufig vor. Am 11. Novem- 
ber 1790 wurde unter den Ausspizien einer Tagsagungs- 
abordnung der oben bereits erwähute Wuhrverirag.mit dem 
Fürstenthum Liechteustein abgeschlossen, die dazumal vorge- 
schriebenen .Wubrkinien inveine Flußfkarte eingezeichnet. und 
unter andern Bestimmungen eine Strafe; von “400 Thäler 
nebst-“allfälligein“ Schadenersatz gegen "Uebertretung"der 
wechselseitig festgeseßten' Wuhrvorschriften in den Verträg 
aufgenommen. 
Die Landeshoheit in beinbreil Landschaften schritt besöü-
	        

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