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„„Wanü danne sich begibt , das in 'den Rheift zue wueh-
„ven vonnöthen , sollent die Vorgesetzte Niemands der Fro-
„nung halber gewalt haben" zue ledigen , alß gar alte“ vn-
„mögi..>e vndt'danne gahr weit entlegne'Männer, vnd söl-
„lent die drei guet bagen der leedigung deß tagß an das ge-
„meine»Werkh gewent/werden , Pfert aber , so zum ziehen
„täuglich sollent sre gabr nit ledigen mögenz was aber der
i„ Pfarrherr, Caplan, Schulmeister, Sigerist, wächter, Vieh-
„dirt, der armen Leuten Vögt 'vnd Brunnenmeister läut
„alten Breüchen für Ihre Persohnen betrifft, sollen ällezeit
„ledig sein vndt sollent die Rheinmeister vndt geschworne
„Pndt' die 'mit der gemeindsachen vmbgehen jedes Tagß da
„ste deßwegen beschäftiget , eine "bescheidenliche belohnung
„baben , die soll an der Gmeind stehen solc<e zu tariren:“
17: , vielleicht früher schon fingen die Melser an, den
ihrer“ Gemeinde zugeschiedenen Wuhrunterha't unter "die
Plaper- , Huber“, Unterdörfliger -, Oberdörfliger - und
Wangser-Rhode zu vertheilen. 17532 geschah die Verthei-
lung der Wührlinie unter die fünf Gemeinds-Rhoden durch
das Loos auf zehn Jahre.
Wir lassen hier nun die lezte Wuhrvertheilung unter
die vier Wuhrgemeinden des Oberlandes folgen,
wie solche am 17. März 1764 stattgefunden hat. Es fielen
nach dieser lezten Theilung an Wuhren zu: |
„Rag a3.vom obersten Fahrwuhr grad hin und über uE
das Sand mit Inschluß der 8 Klaftexr Wuhr am
Fahrkopf . . 888
Bilters vom Landwuhr über die Stelli grad hin-
unter an das untere Wuhr . . 4% 1346
Mels sammt dem Landwuhbr an- den Ragä-
ger Wuhren .-.. . - 36
Vebertrag 36 1204