Volltext: Denkschrift über den Uferschutz am Rhein und die neuesten Bestrebungen für eine durchgreifende Stromregulirung von Ragaz bis zur Mündung des Rheins in den Bodensee

bewohnern "oder zwischen den Adjazenten des linkseitigen 
Ufers untereinänder. "Erst mit dem Jahr 41511, in welchem 
der Rhein aus den Ufern trat, beginnt wesentlich das obrig- 
feitliche Einschreiten 'd-r regierenden Orte und ihrer Land- 
vögte in das Wuhrwerjen ein unmitrelbares , einläßli<heres 
zu werden. Dasselbetayt dann wieder etwas nach bis in 
die Jahre 1640 und 1670, wo neue außerordentliche „Rhein- 
größen“ de" häuftaere Intervention'der Landesobrigkeit noth- 
wendig machten. Es erlangte endlich in den Uebers<wem- 
mungsjahren 1762 bis und mit 1768 seinen Höhepunkt. 
4770 wurde von der Tägsagung eine für die damalige 
Zeit treffliche Wuhrverordnung erlassen. Nicht minder zwe>- 
mäßig war das Wuhrreglement, welches das Latiidvogtei- 
amt am 2. Juni 1790 für den um jene Zeit von'Oberriet 
äbgetrennten neuen 5 5f Diepoldsau“püblizirt hatte. Wuhr- 
verfommnisse der die8- mit den jenseitigen Gemeinden wur- 
den durch Abgeordnete beider Obrigkeiten, =- wie 3, B. der 
Vertrag imit Oesterreich von 1747, durch den der Sprüch- 
brief vom 26. April 1586' mödifizirt wurde =, oder aber 
wenn sie unter den beidseitigen-Gemeinden oder Seitens des 
herwärtigen Amts mit dem jenseitigen verabredet werden 
wollten, unter Vorbehalt obrigkeitlicher Ratifikation abge- 
schlossen. 
Ein paar geschichtliche Belege mögen hier Fetnügein. 
Sos liest man im To 4sagungsabychied zu Frauenfed vom 
2, Juli 1770: „Zr Landvogt soll mit Zuzug des Inge- 
nieur Römer rüsichtlih der Wührungsbeschwerden bei dem 
Monstein , Si. Johann-Hö<hst und andern Orten mit Feld- 
kirc< einen mäßigen Traftat und höc<hstnöthige Wuhrordnung 
von oben 'bis unten im Rheinthal crzwe>en. Jedoch sollen 
die Ländvögte bierunter nichts abschließen, sondern ihre 
Verhandlung der Hoheit zur Einsicht und Ratifikation vor-
	        

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