bewohnern "oder zwischen den Adjazenten des linkseitigen
Ufers untereinänder. "Erst mit dem Jahr 41511, in welchem
der Rhein aus den Ufern trat, beginnt wesentlich das obrig-
feitliche Einschreiten 'd-r regierenden Orte und ihrer Land-
vögte in das Wuhrwerjen ein unmitrelbares , einläßli<heres
zu werden. Dasselbetayt dann wieder etwas nach bis in
die Jahre 1640 und 1670, wo neue außerordentliche „Rhein-
größen“ de" häuftaere Intervention'der Landesobrigkeit noth-
wendig machten. Es erlangte endlich in den Uebers<wem-
mungsjahren 1762 bis und mit 1768 seinen Höhepunkt.
4770 wurde von der Tägsagung eine für die damalige
Zeit treffliche Wuhrverordnung erlassen. Nicht minder zwe>-
mäßig war das Wuhrreglement, welches das Latiidvogtei-
amt am 2. Juni 1790 für den um jene Zeit von'Oberriet
äbgetrennten neuen 5 5f Diepoldsau“püblizirt hatte. Wuhr-
verfommnisse der die8- mit den jenseitigen Gemeinden wur-
den durch Abgeordnete beider Obrigkeiten, =- wie 3, B. der
Vertrag imit Oesterreich von 1747, durch den der Sprüch-
brief vom 26. April 1586' mödifizirt wurde =, oder aber
wenn sie unter den beidseitigen-Gemeinden oder Seitens des
herwärtigen Amts mit dem jenseitigen verabredet werden
wollten, unter Vorbehalt obrigkeitlicher Ratifikation abge-
schlossen.
Ein paar geschichtliche Belege mögen hier Fetnügein.
Sos liest man im To 4sagungsabychied zu Frauenfed vom
2, Juli 1770: „Zr Landvogt soll mit Zuzug des Inge-
nieur Römer rüsichtlih der Wührungsbeschwerden bei dem
Monstein , Si. Johann-Hö<hst und andern Orten mit Feld-
kirc< einen mäßigen Traftat und höc<hstnöthige Wuhrordnung
von oben 'bis unten im Rheinthal crzwe>en. Jedoch sollen
die Ländvögte bierunter nichts abschließen, sondern ihre
Verhandlung der Hoheit zur Einsicht und Ratifikation vor-