Welcher Hofgenosse. Nugnießer an den Hof- und. Rhode-
güterisein wollte, mußte sich auch diesem Gemeinwerk un-
terziehein.
Zn mehrern Gemeindssazungen über die Benüßüng der
Genossengüter ist das Frohnwerk als eine Last erklärt „mit
welcher das ganze Genossengut beschwert erscheint. Mit dem
Antritt der Nugnießung am Gemeindegut beginnt nach den-
selben für den Bürger in den meisten Gemeinden auch vie
Pflicht, am Rheinfrohnwerk Theil zn uehmen. „Ju andern
fängt diese-Pflicht für den Genossen ül--rhaupt mit dem An-
tritt des zwanzigsten Altersjahres an. In der Regel werden
nur Männer und zwar vom achtzehnten bis zum sechszigsten
Altersjahre , keine Weibspersonen für das Rheinfrohnwerk
angenommen. Nutnießende Frauenspersonen haben sich
durch männliche Frohnwerkor vertreten zu lässen. Wittwen
sind hin und wieder vom Frohnwerk befreit, beziehen dann
äber auc< nur einen Quottheil yom Gemeindenuten eines
Zügers. Späterscheinende oder. .Ganzausbleibende werden
mit Bußen belegt. In Nothfällen sind auch die in der/Ge-
meinde angesessenen. Nichtgenossenbürger wuhrpflichtigder-
flärt.
Wo im Laufe der Zeit, wie im Hof-Whdnau (1747),
im Hof Dyerriet 71790--47221, die Wuhrpflicht unter die
Rhoden des Hofes vertheilt und jeder eine gewisse Klafter-
länge zugeschieden wurde, da geschah es unter dem ausdrüc-
lihen- Vorbehalt, daß in Nothfällen der ganze Hofsolidarisch
für den Uferschuß einzustehen habe. Ein ähnlicher Vorbehalt
wurde bei Aulas der Abtrennung Diepoldsau's vom Hofe
Oberried (1738) gemacht.
Das Walten der Landesregierung jim Rhein-
wuhriwesen b-schränfte. sich lange auf „Thädigungen“ bei
Wuhrstreitigkeiten. zwis<en den. dies --und jenseitigen Ufer-