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Rheinthal (Anno 1490) an die alten'Drte der'Eid»
genosrv-nichaft, ferner über die Wrafschaft We rdenberg
Anno“ 5:7) an Glarus und'endlich über die Herrschaft
Hohensaxr und Forstegg (Anno 1646) an den Stand
Zürich.
Fragen wir uns/nün „ob“ in dieser ältern Zeit gesetzliche
Bestimmungen über das Cigenthum und die Benügung der
Gewässer und namentlich über den Uferschus längs dein
linfseitigen Rheinufer bestanden haben, so. müssen wir diese
Frage unbedingt mit Nein: beantworten. Ebenso" wenig
galt im Land subsidiär das römische Recht./ (Cönf. Digest.
Gib. X % Tit. XII de fluminibus ünd *" V- de Ripa
muniend23.) Die „Herrschaft über die 'Wassex“ zum
Schuzze“ von Sand. und Land“ stund bei den Landesherren:
Das Wuhrwesen 'am Rhein berubte febiglich auf Her?
fommenundVerträgen:“ Auf Herfommen! in Bezug
auf. die' herwärtigen Nheinanwohner, welche das linkseitige
Ufer schükten, auf Ueberfommnissen und'Sprüchen (Wuhr*
briefen), insoweit gegenseitig eine Art Wuhrordnung von'den
nebeneinander oder einander gegenüber wohnenden, recht:
und linfüfrigen“,,Genossamen“ beobachtet und eingehalten
wurde. “eiden == dem Herfommen und den Verträgen
lag hinwieder der Saß zu Grunde: „Es-ist Sache eines
Jeden; « sein Eigenthum-vor Angriffen der matürlichen "Ge
walt des Wassers zu s<ügen.“ Eine positive Pflicht,“ sein
Eigenthum zu sichern, bestand-ändessen für feinen Rhein-
anwohner da, wo Vertrag und Herkommen fehlten. Weil
die „Genossamen“ einen Theil ihrer Waldungen, Allmein?
den und später ihre urbarisirten Gemeindstheile dem Ufer
des. Rheins entlang besaßen, so warensesäu<h. die Genossen-
güter der Rheingemeinden,. auf welchewseit Jahrhunderten
in unserm Lande der Uferschusz lastete. Man betrachtete da-