Diese Verwaltung hätte die- Wahlen des“ausführenden Perso-
nals eines Aktuars und Kassiers, zu treffen/und'zu bestätigen,
und die nothwendigen finanzielien Mittel zusammen zu bringen.
In ihrer Befugniß läge , mit den kontribuirenden Gemöin-
den, Korporationen und Privaten in Abchurüngsverträge“ ein»
zutreten , .Bautenlieferungen, und) Leistungen zu genehmigen
und das Unternehmen „gegen-Außen und Innen zu vertreten,
Alles in gewissen höhern Leziehungen unter Vorbehalt der Ge-
nehmigung'der Kantonsregierung und.des Großen Rathes.
Die Ausführung des direften Auslasses des Rheins44'den
See. wäre ihrer Natur-nach , soweit der Kanton direkte sich
damit befaßt , spezielle Sache“ des Baudepartements und'pes
Kleinen Nathes..
Die bisherigen pflichtigen Gemeinden,/'resp. deren Verwal»
tungen. und ihr Anhang „die - sogenannten Wuhrmeister
u. f. w., deren mehr schädlicher als günstiger Einfluß auf 'die
Korrektion bish er sosofterkännt worden ist; müssen nothwen-
dig.in Fragen des Neubaus der Korrektionswerkelausgeschlöf?
sen bleiben z dagegen. wäre. es sehr ersprießlich für'den' Uhter-
halt der alten Ufer, der diesei'/Gemeinden "bleibt Und"ver
neuen Korreftionswerke, die denselben allmälig zufallen /' wenn
diese. Wuhrgemeinden besser organisirt würden. Darunter ver-
stehe.“ namentlich die- Verschmelzung verschiedener Rhoden
einer Gemeinde-in eine einzige Wuhrforpoöration, die Auflösung
von-Wuhrgesellschaften verschiedener Gemeinden und die: gänz-
liche Entfernung-aller Privatrechte und Beschwerden“än. dei
Dämmen und. Wuhren und-dem inzwischen liegenden'Boden.
In denüserhaltenen Mandate :liegtzauch der Aufträgyein
Gutachten übersdie Verwendung der'von der Eidgenosseüschäft
verheißenen 50,000 Franken abzugeben.