behufs Unterhaltung und Erstellung der nöthigen Schuß - und
Korrektionsbauten, nicht hinreichen, um eine radikale und durch-
greifende Stromregulirung des Rheins zu bewerkstelligen, --
Erwägend , daß voräuszuseten“ ist , die Eidgenossenschaft
werde im'Sinn undGeist des Art. 21 der Bundesverfassung
und'des Bundesversämmlungsbeschlüsses"bdm 5. August 1853
nur dann Subsidien für den St. Gällishen Rheinwuhrbau
alloziren , wenn vom Kanton St. Gallen eine durc<greifende,
nächhaltige / den immer wiederkehrenden Ueberschwemmungen
und Landverheerungen steuernde totale Stromregulirung an-
gestrebt und erzielt wird, =-
Erwägend, daß aber eine solc<e Totalkorrektion des Rheins
aus hydrotechnischen und finanziellen Gründen nicht auf ein Mal
oben , in der Mitte und unten simultan begonnen und in einem
oder in wenigen Jahren ausgeführt werden kann, weil na-
mentlich
a)" die linkseitigen' Wührbäuten von den rechtseitigen der
benachbarten Uferstaaten mehr und weniger wesentlich
abhangen ; weil
b) Wasserbauten nur dann solid, unföstspieligst und kunft-
gerecht angelegt werden , wenn die Flußverhältnisse,
über die man nicht immer gebieten kann, und deren Gün-
stigfeit man oft abwarten muß , sich dazu eignen; weil
ce) "es sogär gefährlich ist, in den obern Bezirken zu viel
und zu rasch zu bauen , bevor man von unten herauf
dur< Vermehrung des Flußgefälls u. s. w. gute Erfolge
errungen hatz weil,
d)" wenn "oben und ällenthalben gleichzeitig korrigirt
würde , die in Bewegung geseßten Kiesbänke von jedem
einzelnen Wuhr abwärts neuerdings gewaltsam fortge-