Volltext: Denkschrift über den Uferschutz am Rhein und die neuesten Bestrebungen für eine durchgreifende Stromregulirung von Ragaz bis zur Mündung des Rheins in den Bodensee

ist aberznamentlich) für die Zeit des--Uebergangs,: vom bis- 
herigen Ufershut bis Zur g“nzlichen Vollendung'der Rhein- 
regulirung eben so wichtig «als unerläßlich:« Die durc<grei- 
fende:Rheinkforreftion Fannnicht begonnen werden; bevor 
mit-Oesterreich «die VBereinbakrung über den Dur<stich von 
Brugg gegen Fußach getroffen ist. 5Zü diesem Zwe wer- 
den noch mandhe- Schwierigkeiten zusüberwinden. Fein. Dann 
soll'vdas Korreftionswe"k wesentlich von unten nah oben'be- 
ginnen; und; alss fortschreiten C-rade munmywährend der 
12«-t5jährigen Bauzeit ist»der Uferschug sin Uebereinstint- 
müng. mit den, -Korrektionsbauten besten8.zu sichern, damit 
heute nicht. zu Grunde gehe,zwas. Festern mit schweren Kosten 
gebaut/worden ist Dazu: reichen:aber: itt außerordentlichen 
Nothfällen die Kräfte der reichsten: Wuhrgemeinden;nicht hin; 
undes ist gewiß nur recht „und billig daß«.in) solHen ganz 
ausnahmswenyen: Borfommnissen. die nac<hbarliche Hülfe 
derhinterliegenden Rheingemeindengeseslich geregelterscheine. 
Nach dem Art. 9-werden die-seit =' und“ rü>wärts liegenden 
Rheingemeinden nur bei ,der“ altherkommlichen Pflicht die 
Nchafft nach äußersten kräfften bepzuspringen hiermitt von Rechts- 
„wegen verbunden und ein dur&-ohEnde reciprocir- 
liche solche 'Schulvigkheit zwischen deuen 'Rodknw gc 
„maitnnlüch eingeführet se» das diezienige Rod: wann 
9Sie-nit/selbsten in noth be“iffen.vnd mitt-atgnem. anligen, zue: thuen 
batt, so von der andern Rod im Nottfall zue Hilff vn>t Beysprung 
„ermahnet vnd angesue<ht würd vnd aber in erstattung derselben 
„Mangel erscheinen vnd sich saumbselig erweysen würde „zue. wider 
„erstattüun? deß aus solcher Saumsahl vnd Hinderxrstel- 
„lüg Ehe“ evsproßnen Schadens angewhsen vnd vermöcht 
„werden solle...“ “Auszug aus dem St. Gallischen Pfalzraths- 
Urtbeil vom 23. Juli 1661 in Klagsachen von Griesern gegen 
die obern vier Ortsgemeinden des Hofes Oberried. 
er
	        

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