Volltext: Denkschrift über den Uferschutz am Rhein und die neuesten Bestrebungen für eine durchgreifende Stromregulirung von Ragaz bis zur Mündung des Rheins in den Bodensee

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tition der Kosten des Korrektionswerks war im gegenwärti- 
gen Vorbereituno?Fadium nicht wohl mögli<. Der eine 
wichtige Faktor dr-1er Ausmittlung 1? das Betreffniß, wel- 
<es der Gründbesiz an den Korrektionsfkosten zw überneh- 
men hat. Dieses “*-treffniß kann nicht ohne vorherige Fest- 
se ung der Linie des Inündations- und Versumpfungsgebiets 
(Perimeter), der Perimeter nicht ohne vorgängige, genaue 
Katastralvermessungen bestimmt werden. Diesen muß eine 
Klassifikation und Abychatung der Grundstü>e, welche uüter 
dem gegenwärtigen Zustande des, Rheinlaufes und' der :Bin- 
nengewässer mehr“oder weniger leiden, und'dürch die (Kor- 
reftion einen Mehrwerth gewinnen , unerläßlich nachfolgen 
Ist dieses geschehen und hat die Eidgenossenschaft ihre »Be- 
reitwilligkeit ausgesprochen, während der Dauer-der Körrek- 
tion alljährlich einen Subventionsbeitrag zu leisten, so känn 
erst < nachdem auch Oesterreich in finanzieller und ander- 
weitiger Deziehung zu dem. Unternehmen Hand bieten; zu 
wollen erflärt hat, == der Große Rath durch Dekret die 
Betreffnisse der verschiedenen Kontribuenten genau ausmit? 
teln. Dänn wird die Behörde auch für den zavzemw Zyklus 
der Baujahre-ein für alle Mal und n.*8yzedes Jahr durch 
das Büdget festsesen, welchen Beitrag die Kantonsfasse alls 
jährlich bis zur Vollendung des Korrektionswerks zu leisten 
haben werde. 
Allein, sagen die Gegner des Geseßes, der Kanton St. 
Gallen kann oder wird das in Arto 5 desselben verheißene 
Wort nicht halten, und die Eidgenossenschaft wird gar feine 
odernur geringe Beiträge leisten: Nehmen wir diese „,freunds 
liche“ Voraussegzung einen Augenblik als richtig. an “so hat 
jedenfalls der „hinterliegende Grundbesitz“ dannzumal nichts 
zu fürc<ten. Denn in diesem Fall unterbleibt das ganze 
Korreftionswerk, undder durc< das“,,ungerechte""Geseg so
	        

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