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famity//von welchen hinwieder die Festsezung des Kreises der
für'die Ausführutg eines so umfässenden und fostspieligen
Werkes, wie die NRheinkorreftion" ist, in Anspruch zu neh-
menden Hontribuenteit und Beiträgleistenden das Wesent-
liche erscheint. Einläßlichere Detailvorschriften' in ein der-
ärtiges Tees aufzunehmen , schien um 10 unstatthafter , je
mehr solc<he"vorzuzsweise iü das Gebiet der nach jeweiligen
Umständen zu modifizirenden Bollziehung und Ausführung
fällen /“und am besten theils' duv< Dekrete des Großen
Raths , theils dur< Verordünugen der exekätiven Behörde
erlassen werden.
Man macht es dem Gese zum Vorwurf, daß es nicht
schon ausmittelt und'festsett / welche Quottheile die Wuhr-
pflichtigen, der Grundbesig. der Kanton und die Eidgenös-
senschärt“ an den Kosten "des Korrektionswerks beizutragen
haben. "Daß man 'ini'Gese;z den/Känton'nur einen Beitrag
versprechen; und'einen solchen von der Eidgenossenschaft
für verhoffen lasse; während man die bisher den Ufershutz
besorgenden Rheingemeinden zu Beiträgen verpflichte
und dein betheiligten Grundbesitz zu Tragung der Kosten in
Mitleidenschaft ziehe, sei =- behaupten die Gegner des
Gesetzes =- eine 119gze Finte , vermittelst welcher: man alle
Mithülfe. für das Korreftionswerk von Seite des Kantons
und des Duüdes abwälzen, und die ganze Last auf die Schul-
tern "der "wuhrpflichtigen' Gemeinden und der 'betheiligten
Grundbesiger laden wolle.
Wir erwiedern: Das Baudepartement hatte gutachtlich
vorgeschlägen, es soll zum Borhinein bestimmt werden, daß
der Kanton ein Viertel und die Eidgenossenschaft ein Vier-
tel der Baukosten übernehme. Der Kleine Rath ging aber
in diesen Vorschlag nicht ein , und Alles erwogen, hat-der-
selbe niht unrecht gehabt. Eine Ausmittlung und Repar-