Volltext: Denkschrift über den Uferschutz am Rhein und die neuesten Bestrebungen für eine durchgreifende Stromregulirung von Ragaz bis zur Mündung des Rheins in den Bodensee

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famity//von welchen hinwieder die Festsezung des Kreises der 
für'die Ausführutg eines so umfässenden und fostspieligen 
Werkes, wie die NRheinkorreftion" ist, in Anspruch zu neh- 
menden Hontribuenteit und Beiträgleistenden das Wesent- 
liche erscheint. Einläßlichere Detailvorschriften' in ein der- 
ärtiges Tees aufzunehmen , schien um 10 unstatthafter , je 
mehr solc<he"vorzuzsweise iü das Gebiet der nach jeweiligen 
Umständen zu modifizirenden Bollziehung und Ausführung 
fällen /“und am besten theils' duv< Dekrete des Großen 
Raths , theils dur< Verordünugen der exekätiven Behörde 
erlassen werden. 
Man macht es dem Gese zum Vorwurf, daß es nicht 
schon ausmittelt und'festsett / welche Quottheile die Wuhr- 
pflichtigen, der Grundbesig. der Kanton und die Eidgenös- 
senschärt“ an den Kosten "des Korrektionswerks beizutragen 
haben. "Daß man 'ini'Gese;z den/Känton'nur einen Beitrag 
versprechen; und'einen solchen von der Eidgenossenschaft 
für verhoffen lasse; während man die bisher den Ufershutz 
besorgenden Rheingemeinden zu Beiträgen verpflichte 
und dein betheiligten Grundbesitz zu Tragung der Kosten in 
Mitleidenschaft ziehe, sei =- behaupten die Gegner des 
Gesetzes =- eine 119gze Finte , vermittelst welcher: man alle 
Mithülfe. für das Korreftionswerk von Seite des Kantons 
und des Duüdes abwälzen, und die ganze Last auf die Schul- 
tern "der "wuhrpflichtigen' Gemeinden und der 'betheiligten 
Grundbesiger laden wolle. 
Wir erwiedern: Das Baudepartement hatte gutachtlich 
vorgeschlägen, es soll zum Borhinein bestimmt werden, daß 
der Kanton ein Viertel und die Eidgenossenschaft ein Vier- 
tel der Baukosten übernehme. Der Kleine Rath ging aber 
in diesen Vorschlag nicht ein , und Alles erwogen, hat-der- 
selbe niht unrecht gehabt. Eine Ausmittlung und Repar-
	        

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