Volltext: Statuten über den ausgetheilten Gemeindeboden und den Losholzbezug in der Gemeinde Mauren Fürstenthum Liechtenstein

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den Abnutzen der Theilung vor. 
Endlich können solche Gemeindetheile in Konkursfällen 
nicht in die Masse einbezogen werden, 
Art. 15. 
Der zeitweilige Austausch von Gemeindetheilen ist mit 
Wissen und Zustimmung des Gemeinderathes gestattet, stirbt 
aber der Besiter eines eingetauschten Gemeindetheiles oder 
wird der letztere fällig, so hat jener Theil zurückzufallen, 
welcher ursprünglich zugewiesen wurde. 
Art. 16. 
Die Anwartschaft auf Familientheile wird durc< Ver- 
ehlichung und die Anwartschaft auf Haushaltungstheile durch 
die Anmeldung des Anwärter3 beim Ortsvorstande erworben. 
Ueber die erfolgce Anmeldung und die Aufnahme des 
Angemeldeten in das von dem Ortsvorsteher geführte An- 
wärterverzeichniß hat der leztere dem Anwärter ein schrift- 
liches Zeugniß auszustellen. 
Bei gleichzeitiger Anmeldung mehrerer Anwärter geht 
der ältere dem jüngeren vor. 
Art. 4.7 e 
Für jede selbständige HauSshaltung (Art. 8), welche 
aus wenigstens zwei nach Mauren zuständigen Personen be- 
steht, wird jährlich ein ganzes Holzlos gegen Entrichtung 
der betreffenden Auflage zugetheilt. 
Einzelne Personen, welche eine selbständige HauShaltung 
führen. erhalten nur ein halbes Holzlo8, wofür sie auch 
blos die halbe Auflage zu bezahlen haben.
	        

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