6... ->
den Abnutzen der Theilung vor.
Endlich können solche Gemeindetheile in Konkursfällen
nicht in die Masse einbezogen werden,
Art. 15.
Der zeitweilige Austausch von Gemeindetheilen ist mit
Wissen und Zustimmung des Gemeinderathes gestattet, stirbt
aber der Besiter eines eingetauschten Gemeindetheiles oder
wird der letztere fällig, so hat jener Theil zurückzufallen,
welcher ursprünglich zugewiesen wurde.
Art. 16.
Die Anwartschaft auf Familientheile wird durc< Ver-
ehlichung und die Anwartschaft auf Haushaltungstheile durch
die Anmeldung des Anwärter3 beim Ortsvorstande erworben.
Ueber die erfolgce Anmeldung und die Aufnahme des
Angemeldeten in das von dem Ortsvorsteher geführte An-
wärterverzeichniß hat der leztere dem Anwärter ein schrift-
liches Zeugniß auszustellen.
Bei gleichzeitiger Anmeldung mehrerer Anwärter geht
der ältere dem jüngeren vor.
Art. 4.7 e
Für jede selbständige HauSshaltung (Art. 8), welche
aus wenigstens zwei nach Mauren zuständigen Personen be-
steht, wird jährlich ein ganzes Holzlos gegen Entrichtung
der betreffenden Auflage zugetheilt.
Einzelne Personen, welche eine selbständige HauShaltung
führen. erhalten nur ein halbes Holzlo8, wofür sie auch
blos die halbe Auflage zu bezahlen haben.