Volltext: Die Berichte der Expertencommissionen über die Ursachen und den Betrag des durch die Überschwemmungen im Jahr 1868 in den Cantonen Uri, St. Gallen, Graubünden, Tessin und Wallis angerichteten Schadens

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Uebersehen wir die von dem Unglücke betroffenen Gegenden und 
Gemeinden, so halten wir sür passend, sie der Hülfsbedürftigkeit nach 
etwa in 4 Klassen zu bringen. 
In die erste Klasse gehören diejenigen von ihnen, welche entweder 
infolge wiederholter Ueberschwemmungen und äußerster Anstrengung für 
die Rhonearbeiten = ohne kräftige Subsidien von außen her =- nicht 
im Stande wären, ihre Güter fernerhin zu schüßen und sie dem Sci>- 
sale preiSgeben müßten, oder dann durch großartige einmalige Zerstörung 
einen großen Theil des unentbehrlichsten Vermögens eingebüßt haben : 
Balschieder, Eyholz, Fully, Granges, Raron, Ober- 
gestelen; 
in die zweite Klasse gehören folche Gemeinden, welche infolge der 
Verheerungen sehr empfindlichen Schaden gelitten haben , jedoch öfono- 
misch nicht andauernd oder so tief eingreifend mitgenommen worden 
sind, wie & emeinden der ersten Klasse : 
Briezerbad, Täsch, Lalden, Naters38, Vispach; 
in d.> dritte Klasse kommen Gemeinden mit geringen allgemeinen 
Hülfsmitteln und bedeutenden Beschädigungen, die aber dennoch etwas 
günstiger, als die der 1. und 2. Klasse eingereihten, gestellt sind : 
Almaae li, Balen; Blatten, Gampel, Glys, 
Grund, Kix“ , Wyler, Simpeln, Steg, Ober 
wald-Unterwayjqerz; 
in die vierte Klasse endlich diejenigen Gemeinden , welche die er- 
littenen Beschädigungen deßhalb , weil sie an sich selten wiederkehren, 
oder im Verhältnie zum Gesammtvermögen keine großen Störungen 
befürchten lassen, besser als die übrigen zu ertragen vermögen : 
Ardon, Bagnes, Biel-Selkingen, Brieg, Cha- 
lais, Combe, Eisten, Jee, Glurigen, Leytron, 
Münster, Re>ingen, Stalden, St. Nikolas, Sail- 
lon, Saxon, Turtmann. 
Sclußbemerkungen. 
Am Schlusse des Berichtes angelangt , fragen wir uns, ob es nicht 
am Plaße wäre, den Liebe8gaben, die nach vem Wallis bestimmt find, 
einige Forderungen an dortige Landesregierung beizuschließen. 
Wir beantworten die Frage mit Ja! indem wir der bestimmten 
Ansicht sind, daß es in der Stellung Ihrer hohen Behörde liege, schon 
früher ausgesprochene bezügliche Aufträge neuerdings mit Entschiedenheit 
zu wiederholen. 
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