Volltext: Die Berichte der Expertencommissionen über die Ursachen und den Betrag des durch die Überschwemmungen im Jahr 1868 in den Cantonen Uri, St. Gallen, Graubünden, Tessin und Wallis angerichteten Schadens

Instruktion 
des 
schweizerischen, Bundesrathe3 für die eidgenössische Kommission zur 
Schätzung de3 in den Kantonen St. Gallen, Graubünden, Uri, 
Tessin und Wallis in Folge der Wasserverheerungen (incl. 
Brand von Obergestelen) eingetretenen Schadens. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
1. Die Aufgabe der Kommission ist: 
die zur Beurtheilung der Gesammtlage der betroffenen Gemein- 
den nothwendigen Untersuchungen zu veranstalten und darüber 
bezüglich jeder Gemeinde gesondert Bericht zu erstatten ; 
b. den von Staat, Gemeinde, Korporationen und Privaten erlit- 
tenen Schaden nach Mitgabe der nachfolgenden Bestimmungen 
und des beigegebenen Formulars nach bestem Wissen und Ge- 
wissen aufzunehmen und zu schäßen. 
Der Konferenz der Kantone bleibt vorbehalten, die Grundsäke zu 
bestimmen, nach welchen bei der Gesammtrepartition der aufgenommene 
Schaden berüsichtigt werden soll. 
2. Die Kommission theilt sich in 5 Sektionen von je 3 Mit- 
gliedern. Jede Sektion wählt ihren Präsidenten und hat das Recht, 
einen besondern Sekretär beizuziehen. 
Die 1. Sektion übernimmt Uri und Tessin vom Gotthard bis 
und mit der Gemeinde BiaSsca. 
Die . Sektion <.. Gallen. 
IN Sokftion Graubünden. 
Tie Tektiozn  "ijin von Bias8ca weg. 
Die << Wallis. 
5% Tae Präsidenten der Sektionen bestimmen Tag und Ort 
der Sammlung zum L ginne der Arbeit und die Reihenfolge unter den 
zu besuchenden Gemeinden ihres Bezirkes unter Berücksichtigung , daß 
die Schäßung vorab da vorzunehmen ist , wo am ehesten Eintritt des 
Schneefall8s erwartet werden muß, seßen die Kantonsbehörden hievon
	        

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