Volltext: Statuten der Freiwilligen Feuerwehr Triesen

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oder auf die sonst ortsübliche Weise (durch Ausruf oder 
Anschlag). 
Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis. 
8.12. 
Ueber Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ent- 
scheidet die Vereinsleitung unter Zuziehung aller Chargen 
endgültig. 
Verhältnis des Vereins zur Gemeinde. 
8 13. 
Der“ Gemeinderat übt das Aufsichtsreht über die 
Feuerwehr und hat das Recht, Unzukömmlichkeiten abzu- 
stellen. Die Wahl des Hauptmanns uiterliegt der Be- 
stätigung des Gemeinderates. Insoweit der Verein die Gelder 
der Gemeinde in Anspruch nimmt, hat derselbe dem Orts- 
vorsteher auf Verlangen jeder Zeit Aufschluß zu geben und 
Bericht „zu erstatten. 
Auf dem Brandplaße haben alle Anwesenden, sämt- 
liche von auswärts eintreffenden Feuerwehren, die sonstigen 
Hilfeleistenden und die Gemeinde-Sicherheit8wache 
den Anordnungen des Hauptmanns Folge zu leisten. 
Auflösung. 
3 14. 
Tie Auflösung des Vereins erfolgt über Beschluß der 
Vereinsversammlung oder wenn die Zahl der ordentlichen 
Mitglieder unter zehn herabsinkt. Im Falle der Auflösung 
des Vereins ist das noch vorhandene Vereinsvermögen (mit 
Inbegriff aller Feuerlöschrequisiten und Ausrüstungsgegen- 
stände) der hiesigen Gemeindevertretung zu übergeben. So- 
weit das Hereinsvermögen in Kapitalien besteht, ist es durch 
die Gemeindevertretung nußbringend zu verwalten und samt
	        

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