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oder auf die sonst ortsübliche Weise (durch Ausruf oder
Anschlag).
Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis.
8.12.
Ueber Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ent-
scheidet die Vereinsleitung unter Zuziehung aller Chargen
endgültig.
Verhältnis des Vereins zur Gemeinde.
8 13.
Der“ Gemeinderat übt das Aufsichtsreht über die
Feuerwehr und hat das Recht, Unzukömmlichkeiten abzu-
stellen. Die Wahl des Hauptmanns uiterliegt der Be-
stätigung des Gemeinderates. Insoweit der Verein die Gelder
der Gemeinde in Anspruch nimmt, hat derselbe dem Orts-
vorsteher auf Verlangen jeder Zeit Aufschluß zu geben und
Bericht „zu erstatten.
Auf dem Brandplaße haben alle Anwesenden, sämt-
liche von auswärts eintreffenden Feuerwehren, die sonstigen
Hilfeleistenden und die Gemeinde-Sicherheit8wache
den Anordnungen des Hauptmanns Folge zu leisten.
Auflösung.
3 14.
Tie Auflösung des Vereins erfolgt über Beschluß der
Vereinsversammlung oder wenn die Zahl der ordentlichen
Mitglieder unter zehn herabsinkt. Im Falle der Auflösung
des Vereins ist das noch vorhandene Vereinsvermögen (mit
Inbegriff aller Feuerlöschrequisiten und Ausrüstungsgegen-
stände) der hiesigen Gemeindevertretung zu übergeben. So-
weit das Hereinsvermögen in Kapitalien besteht, ist es durch
die Gemeindevertretung nußbringend zu verwalten und samt