den Benderer Gewässern. Karpfen und Hechte, im Rheine
Rheinlanken, Grund - oder Seeforellen. Auch der Fischotter
kommt häufig vor. An Reptilien: die Eidechse, Blindschleiche,
Ringelnatter und Kreuz-= oder Kupferotter.
Verfassung und Behörden.
Die Staatsform des Landes 1st die monarchisch-reprä-
sentative, d. h. das Volk übt durch seine frei gewählten Ver-
treter eine Kontrolle über die vom Fürsten eingesezte Regie-
rung aus und nimmt auf die öffentlichen Angelegenheiten
einen mitbestimmenden Einfluß. Die jetzige Verfassung, (jenes
Gesez, welches die öffentlichen Gewalten im Staate regelt),
durch welche Liechtenstein in die Reihe der konstitutionellen
Staaten eingetreten ist, wurde dem Lande durch den jeßt
regierenden Fürsten Johann Il. unterm 26. September 1862
verliehen.
Die regierende Fürstenfamilie ist jene des Hauses von
und zu Liechtenstein und stammt aus Niederösterreich. Im
österr. Kaiserstaate hat dieselbe auch jenen großen Gründbesit,
welcher ihr die stande8gemäße Repräsentanz ves Fürstenhauses
ermöglichet, ohne dafür das Fürstenthum Liechtenstein, welches
doch nicht für eine zureichende Civilliste aufzukommen ver-
möchte, in Anspruch nehmen zu müssen.
Der jeweilige regierende Fürst führt den Titel: „Fürst
und Regierer des Hauses von und zu Liechtenstein, Herzog
zu Troppau und Jägerndorf in Sclefien, Graf zu Riet-
berg 2.“ Er residirt meistens zu Wien und Eisgrub in
Mähren.
Die Behörden des Landes sind :
A. Administrativbehörden.
Die Administrativgeschäfte - des -Fürstenthums werden
1. von der Regierung beziehungsweise dem Landesverwesfer,