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b) Die betreffende Gemeinde ; sie ist schuldig, ihre Gelände zu
schirmen, sich dem Staate gegenüber steuerpflichtig zu er-
halten und ihrer Nachkommenschaft die Güter so möglichst
zurückzulassen, wie sie angetreten worden sind und nicht
einen Steinhaufen. Dem Gemeindsverbande entspricht die
Verbindlichkeit gemeinsamen Schutzes für Gemeindegenossen,
die sich selbst zu schüßen nicht vermögen ; die gemeinsame
Pflicht zu Wuhrbauten läßt sich auch füglich auf Rüfe-
bauten anwenden.
- Die Privat“">nthümer nach Maßgabe des Besitstandes, der
ihnen zunäch- qaeschüßzt wird und des Vortheils wegen, der
ihnen dadurca erwächst. Auch diese haben verhältnißmäßig
an Baarmittel, Arbeit u. drgl. beizutragen.
Auf diese Art Arbeitskraft und Mittel vereint, wird die
Last so groß nicht werden, und sich vieles thun lassen.
Der dritte Grund ist wohl insoweit richtig, daß groß-
artige Verbauungen einen Aufwand erfordern möchten, den
man kaum vermöchte, und den Werth des dadurch gesicherten
Geländes, wo es sich nicht um Ortschaften selbst handelt, über-
steigen würde; auch wahr, daß selbst großartige Bauten kein
Mittel für alle Zeiten wären, weil alles menschliche Machwerk
hinfällig und nach und nach den Kräften der Natur wieder er-
liegen muß. Dieses berechtiget aber nicht, nichts zu thun, und
zuzusehen, wo man mit zeitweisen minder kostspieligen Bauten
und Arbeitskräften, die zu Gebote stehen, den 2?we> auch nach
und nach erreichen und wenigstens auf lange Jahre hin helfen
könnte. (Es ist dann noch Zeit genug zuzusehen, wenn den
Naturkräften nichts mehr entgegengestellt werden kann.
Etwas sollte =- und muß geschehen, wenigstens doch an
einer Rüfe. um die Ueberzeugung herbeizuführen, daß man mit
Erfola sie schüßen könne, und hiezu würden sich die Vaduzer
und Tidrüfe am meisten eignen, weil sie in der Mitte des Landes
den Erfolg am meisten ansehnlich machen würden, und zugleich
auch am meisten Schaden verursachen. Mit ungefähr 400 fl. %. W.
Baarmittel ohne Material an Holz und Steinen, welch beides
ohnehin zur Hand ist, dann die Handarbeit ungerechnet, welche
auf Rechnung der Gemeindearbeit gienge , glaubt der Bau-