Volltext: Geschichte des Bistums Chur

Von Bischof Tello bis Bischof Gerbrath , 
Churer Totenbuches am 24. September. Ungewiß ist sein Tode8- 
jahr. Eichhorn nimmt mit guten Gründen als solches 773 an. 
20. Konstantius. 
Tellov war der lezte seines Stammes, der die Geschicke Rätiens 
leitete. An seine Stelle wurde Konstantius als Bischof gewählt, den 
auch die Stimme des Volkes zum weltlichen Herrscher erkor. 
König Karl d. Gr. bestätigte ihn als solchen.*) Der gleiche König 
sicherte ihm und dem rätischen Volke durch eine Urkunde vom Jahre 
774 vder 784?) die althergebrachten Rechte und Gewohnheiten zu. 
Die Kriege Karls d. Gr. mit den Longobarden konnten für Rätien 
manche Gefahren bringen, die benachbarten Grafen konnten sich in 
die Regierung Rätiens einmischen wollen, mächtige Familien im 
Lande selbst konnten die Ruhe des Landes zu stören beabsichtigen. 
Zudem lag es nahe, daß der König der Verfassung und den Gesetzen 
Rätiens, die mit den fränkischen Staatseinrichtungen nicht im Ein- 
flange standen, abgeneigt war. Das alles war für Konstantius und 
das rätische Volk Grund genug, an den gewaltigen Herrscher der 
Franken eine Gesandtschaft abzusenden, durch sie um Bestätigung der 
alten Eigentümlichfeiten ihres Landes und um den königlichen Schut 
zu bitten. Karl entsprach ihrem Ansuchen, gewährte die Zusicherung 
der biSherigen Einrichtungen Rätien3*?) und erklärte sich als Be- 
schüßer des Lande3*), behielt aber ängstlich die königlichen Rechte vor.*) 
!) Mohr 1, S. 20. „Constantius, quem territorio retiarum rectorem ] 0- 
Suimus.“ Diese Worte können nur von der weltlichen Herrschaft verstanden 
werden. „Territorii rector“ al3 Bezeichnung de8 Bischof8amte3 wäre nicht 
nur einzig dastehend, sondern auch unrichtig. Selbst der Ausdruck „rector 
ecclesi2“ wird für Bischöfe nie als eigentlicher Titel, sondern nur al3 ex- 
läuternde3 Beiwort gebraucht. In der Urkunde ist nur von den Rechten, 
Gesehen und Gewohnheiten de3 rätischen Volke8, nicht aber von der Kirche 
von Chur, dem Bistume, die Rede. Der Bischof erscheint nicht als Ver- 
treter der Divzese, sondern als Vertreter des rätischen Lande3 und Volke3. 
Wenn daher K. Zeumer (Zeitschr. der Savignystiftung. Germ. Abt., IX. 
Bd., S. 13 ff.) es bestreitet, daß die weltliche Herrschaft auf Bischof Kon- 
stantius übergegangen sei, so ist dies durchaus unbegründet. 
?) Ueber die Datierung dieser Urkunde siehe Eichhorn eod. prob. p. 
11 und Mohr 1, S. 21. Wir müssen mit Planta (l. c. S. 300 und 301) das 
Datum unbestimmt lassen. 
*) „legem ac consuetudinem, que parentes eorum- juste et rationabiliter 
habuerunt.“ 
4) „Sub mundoburdo et defengione nostra“ 
*) „Ita tamen, et fidem illorum erga nos galvam- custodiant“. Wie schon 
erwähnt, behielt er sich auch die Einsezung der Landesregenten vor. 
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