3) Vom hl. Asimo bis zum ht. Valentinian.
Alexander Carbonarius, Papst Eleutherius den hl. Irenäus in Lyon.
20. Franfreichs und Englands erste Bischöfe erhob nicht die Wahl
des Volkes auf ihre Siße, sondern das Ansehen des römischen
Stuhles oder der Ausspruch des höheren Klerus.*) Selbst bei den
Wahlen der hl. Hilarius, Martinus und Remigius, wo die gewaltige
Stimme des Volkes den Ausschlag gab, tritt doch das Recht der
versammelten Bischöfe hervor, und es wäre sehr unrichtig, wenn
man aus dem Umstande, daß hier und dort den Wünschen der
Gemeinden entsprochen wurde, auf ein Wahlrecht derselben schließen
wollte.
Zu den Zeiten Konstantin des Großen erhielten auch die Ma-
gistrat5personen einen Anteil an den Bischofswahlen. Papst Leo E
[Epist. 89] forderte daher für dieselben die „Unterschrift der Kleriker,
das Zeugnis der Honoratioren und die Zustimmung des Volkes.“
Bestätigt wurden die Bischöfe von den Metropoliten, die Me-
tropoliten von den Patriarchen, beziehungsweise vom Papste.
Nach dem Tode eines Bischofs sezte der Metropolit einen Verwejer
[intercessor] der verwaisten Kirche ein. Innerhalb eines Jahres
mußte die Neuwahl stattfinden.
Die Staat8gewalt mischte sich, auch nachdem das Christentum
herrschend geworden, in der Regel nicht in die Bejehung der Bi3-
tümer. Nur selten, in ganz ausnahmsweisen Fällen machten Kon-
stantin der Gr. und seine Nachfolger hierin einen Einfluß geltend.
Dies geschah 3. B. von Ersterem bei der Wahl des Eusebius von
Cäsarea zum Erzbischofe von Antiochien. Valentinian befahl, daß
der vom Volke begehrte hl. Ambrosius zum Erzbischofe von Mailand
geweiht werde. Allein er tat dies auf Ansuchen der Bischöfe selbst,
um den in Mailand entstandenen Streitigkeiten ein Ende zu machen.
Aus gleichem Grunde, nämlich, um durch das kaiserliche Ansehen
vem befürchteten Widerstande vorzubeugen, wandten sich die Bäter
des Konzils von Ephesus an den Kaiser, damit er für den abgeseßten
Nektarius einen Nachfolger bestimme. Dies waren Ausnahmen, als
Regel galt, daß die weltlichen Machthaber der Kirche die freie Wahl
ihrer Diener nicht antasteten.
Wa3 die Stellung des Bischofs betrifft, so war der-
selbe als rechtmäßiger Nachfolger der Apostel stets das eigent-
liche Haupt und der Vorsteher der ihm anvertrauten Kirche, der
Vater des Klerus und des Volkes Er war Lehrer, erster und
1) Binterim, Denkwürdigkeiten, Bd. 1, Abteil. 2, S. 191.
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