Allgemeine kir<liche Verhältnisse im 14. und 15. Jahrhundert. 517
Tragen des Bartes und langer Haare. Waffen dürfen nur
zetragen werden auf Reisen oder mit Erlaubnis der Obern zum
Schuße geistlicher Personen oder ihres Eigentums. Streng untersagt
ist der Betrieb von Handel oder Wirtschaften. Bischof Hart-
mann II. bemerkt, daß leßtere für die Häuser der Geistlichen um sv
ungeziemender seien, da von Seite der Gäste oft ärgerliche Szenen,
Spiel, Streit und Gottezlästerungen vorkommen. Auch der Besuch
der Wirtschaften ist den Klerikern verboten, ebenso das Würfel-
piell.
Geistliche, welche verdächtige Personen in ihrem Dause haben
oder gar in offenem Konkubinat leben, werden als suspendiert
erflärt und sollen, falls sie das Verhältnis nicht aufgeben, ihrer
Stellen und Pfründen verlustig gehen. Diese Bestimmung hätte
großes Uebel verhütet, falls sie konsequent durchgeführt worden
wäre.
Klerikern, welche ihre AmtSpflichten nicht erfüllen, jollen
die Einkünfte entzogen werden.
Dem Dekane, Pfarrer oder Rektor der Kirche ist von den üb-
rigen Geistlichen der gebührende Gehorsam zu leisten.
Kein Geistlicher darf einer Kir<e als Nektor vorstehen (3.
B. als Pfarrer), wenn er nicht von den rechtmäßigen Patronen dem
Bischofe präsentiert und von diesem schriftlich investiert wurde.
Ueberhaupt darf kein Kleriker ein Benefizium oder ein Amt verwal-
ten, wenn er nicht die Verleihung desselben (investitura, institutio)
oder wenigsten3 eine provisorische Uebertragung (per inducias) er-
halten hat. Für Kaplaneien kam diese provisorische Anstellung ziem-
lich oft vor.
Vielfach waren geistliche Pfründen einem Stifte oder einer Dig-
nität inkorporiert, welche die Einkünfte bezogen und das Amt'durch
einen ständigen Vikar versehen ließen. Es wurde ihnen durch die
Statuten zur Pflicht gemacht, diesen Vikaren einen genügenden Ge-
halt zu geben, damit sie anständig leben, die Abgaben an den Bi-
schof und Archidiakon leisten, Gastfreundschaft üben und allen ihren
Verpflichtungen nachkommen können.
Strengstens wird untersagt, sein Benefizium ander5 als in
die Hände des Bischofs oder Generalvikars zu resignieren oder
dasselbe ohne bischöfliche Erlaubnis zu verlassen.
Ein Mißbrauch jener Zeit war, daß manche Geistliche zwei oder
mehrere Pfründen an verschiedenen Orten besaßen und sie dann