Volltext: Geschichte des Bistums Chur

Allgemeine kir<liche Verhältnisse im 14. und 15. Jahrhundert. 517 
Tragen des Bartes und langer Haare. Waffen dürfen nur 
zetragen werden auf Reisen oder mit Erlaubnis der Obern zum 
Schuße geistlicher Personen oder ihres Eigentums. Streng untersagt 
ist der Betrieb von Handel oder Wirtschaften. Bischof Hart- 
mann II. bemerkt, daß leßtere für die Häuser der Geistlichen um sv 
ungeziemender seien, da von Seite der Gäste oft ärgerliche Szenen, 
Spiel, Streit und Gottezlästerungen vorkommen. Auch der Besuch 
der Wirtschaften ist den Klerikern verboten, ebenso das Würfel- 
piell. 
Geistliche, welche verdächtige Personen in ihrem Dause haben 
oder gar in offenem Konkubinat leben, werden als suspendiert 
erflärt und sollen, falls sie das Verhältnis nicht aufgeben, ihrer 
Stellen und Pfründen verlustig gehen. Diese Bestimmung hätte 
großes Uebel verhütet, falls sie konsequent durchgeführt worden 
wäre. 
Klerikern, welche ihre AmtSpflichten nicht erfüllen, jollen 
die Einkünfte entzogen werden. 
Dem Dekane, Pfarrer oder Rektor der Kirche ist von den üb- 
rigen Geistlichen der gebührende Gehorsam zu leisten. 
Kein Geistlicher darf einer Kir<e als Nektor vorstehen (3. 
B. als Pfarrer), wenn er nicht von den rechtmäßigen Patronen dem 
Bischofe präsentiert und von diesem schriftlich investiert wurde. 
Ueberhaupt darf kein Kleriker ein Benefizium oder ein Amt verwal- 
ten, wenn er nicht die Verleihung desselben (investitura, institutio) 
oder wenigsten3 eine provisorische Uebertragung (per inducias) er- 
halten hat. Für Kaplaneien kam diese provisorische Anstellung ziem- 
lich oft vor. 
Vielfach waren geistliche Pfründen einem Stifte oder einer Dig- 
nität inkorporiert, welche die Einkünfte bezogen und das Amt'durch 
einen ständigen Vikar versehen ließen. Es wurde ihnen durch die 
Statuten zur Pflicht gemacht, diesen Vikaren einen genügenden Ge- 
halt zu geben, damit sie anständig leben, die Abgaben an den Bi- 
schof und Archidiakon leisten, Gastfreundschaft üben und allen ihren 
Verpflichtungen nachkommen können. 
Strengstens wird untersagt, sein Benefizium ander5 als in 
die Hände des Bischofs oder Generalvikars zu resignieren oder 
dasselbe ohne bischöfliche Erlaubnis zu verlassen. 
Ein Mißbrauch jener Zeit war, daß manche Geistliche zwei oder 
mehrere Pfründen an verschiedenen Orten besaßen und sie dann
	        

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