Von Bischof Siegfried v. Gelnhausen bi8 Heinrich VI. v. Höwen. 475
Kehren wir zu den inneren Verhältnissen des BiStums zurück.
Hier tritt vor allem die Stadt Chur hervor.
Die Reich3vogtei über die Stadt Chur und damit die
Territorial» und Lande3hoheit über dieselbe war seit 1299 al3 kai-
serliches Pfand in der Hand des Bischofs. Nun gab Friedrich 111.
am 28. Juli 1464 der Stadt die Bewilligung, die ReichSvogtei gegen
Bezahlung der Pfandsumme an sich zu bringen. Diese kaiserliche
Urkunde hielt die Stadt sechszehn Jahre hindurch geheim und erst
am 24. Juli 1480 erschienen Bürgermeister und Rat im Schlosse zu
Chur vor dem Bischofe und zeigten ihm eine notariell ausgefertigte
Kopie derselben. Der Bischof erwiderte hierauf am 27. Juli: Er
sei überzeugt, daß, wenn kaiserliche Majestät Kenntnis gehabt hätte
von den Freiheiten und Rechten des Hochstiftes, sie ein solches
Mandat nicht erlassen haben würde. Er wolle nun den Kaiser un-
terrichten, in der Hoffnung, derselbe werde das Hochstift bei seinen
Freiheiten s<hüßen. Sollte aber vom Kaiser ander3 entschieden wer-
den, sv werde der Bischof als getreuer Reichsfürst sich fügen.
Bevor der kaiserliche Entscheid eingetroffen, erschienen Bürger-
meister und Rat am 22. Februar 1481 wieder vor dem Bischofe und
verlangten Aushändigung der Vogtei. Die Pfandsumme hatten sie
mitgebracht. Der Bischof verweigerte die Annahme des Geldes und
verwies auf den zu erwartenden kaiserlichen Entscheid, teilte auch
mit, er habe wegen dieser Sache das „GotteShaus“ auf nächsten
Dienstag einberufen. Die Churer protestierten.
Am 6. Juli 1481 erließ sodann der Kaiser ein Mandat an die
Stadt Chur. In demselben widerruft er die verliehene Begünstigung,
die Vogtei einzulösen, erklärt das bezügliche Diplom für null und
nichtig und befiehlt, daß ihm dasselbe wieder eingehändigt werde.
Der Bischof soll in ruhigem Besike der Vogtei gelassen werden. Dieses
Mandat ließ der Bischof dem Rate am 9. August gl. I. in vidi-
mierter Abschrift präsentieren. !) Die Stadt beruhigte sich jedoch mit
diesem Entscheide nicht. Die Angelegenheit kam vor eine Versamm-
lung des GotteShauSbundes und diese beschloß am Mittwoch nach
Bartholomäus 1481, es sollen beide Teile, Bischof und Stadt, vor
kaiserlicher Majestät Recht nehmen und geben. Allein die Stadt
wollte hierauf nicht eingehen, und am 23. Oktober 1482 vermittelten
Graf Georg von Sargans, das Domkapitel, sowie Boten de8 Obern
und Gerichtenbundes. Nach ihrem Schiedsspruche soll kein Teil
') Ch. T. A. K. f. 178, 182 und 203.