464 Von Bischof Siegfried v. Gelnhausen bis Heinrich VX. v. Höwen.
28., 30. und 31. Juli 1464 insbesondere das Recht der Benennung
„Bürgermeister und Rat“, die Exemption von allen Reichs8gerichten,
die Einführung der Zunftverfassung, die Versteuerung aller auf Stadt-
gebiet liegenden Güter, seien sie weltlich oder geistlich (mit Au3-
nahme der Schenkungen zu frommen Zwecken), die Hälfte des Um-
geldes vom Weine. *)
Diese Vergünstigungen waren geeignet, Ansehen und Aufblühen
der Stadt mächtig zu fördern, allein der Bischof mußte sie als Be-
einträchtigung seiner Rechte ansehen. Er scheint sich den kaiserlichen
Bestimmungen gefügt zu haben, allein es trat doch eine gewisse
Spannung zwischen ihm und der Stadt ein. Da3 wichtigste kaiser-
liche Zugeständnis, die Gestattung der Einlösung der Reichsvogtei,
hielt die Stadt einstweilen noch geheim.
Schon bald nachdem Bischof Ortlieb seine Regierung angetre-
ten, ergaben sich Anstände im Engadin. ES handelte sich um die
von Bischof Leonhard Wyßmayer eingeführten Bergwerke. Auf
dieselben machten sowohl der Bischof als die Planta und die Gemeinden
de3 Oberengadins Ansprüche. 1459 kam zwar ein Vergleich zu
stande, allein bald gab es wieder streitige Punkte. Ein Schied5-
spruch vom 8. Februar 1460 und ein Urteil des Pfalzgerichtes von
1461 wurden von den Planta nicht befolgt. Auch die Vermittlung
der drei Bünde im August 1461 blieb erfolglos. ?) Endlich schlich-
teten Graf Nikolaus von Zollern, Herr zu Räzüns, Domscholastikus
Marty und Domkantor Sattler als Schiedsmänner am 1. Juli 1462
den Streit in folgender Weise: *)
„Der Bischof soll Herr aller Gerechtigkeiten über die Berg-
werke des Berge35 Bernina sein. Er soll nach Belieben einen Berg-
richter sezen. Ihm gehören auch alle Gruben auf dem Gebiete von
Po3<hiavo. Für Bernina sollen vier Gruben durch Schiedsrichter in
gleicher Weise auf den Bischof und die Planta verteilt werden. Der
Bischof soll die ihm zufallenden Gruben den Planta zu Lehen geben,
diese ihm aber mit denselben gehorsam und gewärtig sein und ihm
den dritten Teil de3 Zehnten nach Bergwerksrecht entrichten. Von
neuen Gruben haben sie dem Bischofe zwei Teile des Zehnten zu
geben. Was der Bischof dort an Hütten, Schmieden usw. hat, soll
ihm sogleich zugestellt werden. Der beiderseitige Schaden soll aus-
1) Mohr, Gesch. von Graubünden, 1, S. 380 u. 381.
2) B.A. 11. Ch. T. A. B.f. 1722 u. 174.
3 1. c. 1. 166.