Volltext: Geschichte des Bistums Chur

Von Bischof Konrad [!. bis Berthold Il. 5 
Da3 bischöfliche Gebiet umfaßte verschiedene Herrschaften. 
Eine solche wurde gebildet durch einen Frohnhof mit den dazu ge- 
hörigen Bauernhöfen (Gütern und Leuten). Der Herrenhof war 
Wohnsiß des Herrn und zugleich Sik der Verwaltung und Gerichts- 
barkeit. Wo mehrere Herrschaften in der Hand eines Herrn sich 
vereinigten, da blieben die einzelnen Frohnhöfe, jeder nach seinem 
hergebrachten Rechte bestehen, nur wurde einer derselben, nämlich 
der Wohnsitz des Herrn zum Haupthofe (Pfalz), auf den andern Höfen 
walteten Ministerialen. Keine Herrschaft ist ohne Frohnhof denkbar, 
denn dieser ist der Kern und Stamm auch der kompliziertesten Herr- 
schaft. Den Mittelpunkt des Frohnhofes bildete immer die Burg, 
und zu jeder Burg gehörte irgend einmal auch ein Frohnhof. Unter 
diesen ist nicht nur das in Selbstbewirtschaftung des Herrn stehende 
Gut zu verstehen, sondern auch jene Teile, welche den Hörigen zur 
Bebauung zugewiesen waren, also die knechtischen Huben, die sogen. 
äußern Güter (mansus exteriores). Zur Bewirtschaftung des dem 
Herrn vorbehaltenen Gutes wurden die nötigen Knechte und Mägde 
aus den Leibeigenen des Frohnhofes genommen. Daneben waren 
aber auch die Inhaber der knechtischen Huben zum Frohndienste auf 
dem Herrenhofe verpflichtet. Mit der Oberaufsicht über den Hof und 
die Hörigen, deren Schirm und Auzübung der niederen Gerichtsbar- 
feit, waren die Ministerialen (Mayer usw.) bestimmt. 
Oft schlossen sich Freie als Schukleute dem Frohnhofe an und 
in diesem Falle bildete sich eine Ammannsc<aft. Eine solche 
wurde territorial, wenn sämtliche nicht hofhörige Bewohner mit der 
Dorfmark hinzufamen. 
In den herrschaftlichen Territorien des Bistums war die Ver- 
waltung und Hofgerichtsbarkeit je für eine Anzahl Höfe, ja für 
ganze Täler in Vizedominate vereinigt. 
Zur Herrschaft gehörte wesentlich eine Gericht5barkeit, die höhere 
pvder niedere. Ein Herr konnte an einem Orte nur die niedere Gericht3- 
barkeit haben, ein anderer die höhere und umgekehrt. Da wo die 
niedere Judikatur auch über freie Leute ausgeübt wurde, erscheinen 
die AmmannSgerichte. Bei der Wahl des Ammanns5 hatten wenigstens 
später die Leute selbst Anteil. Der hohen Gericht3barkeit unterstanden 
die schweren Verbrechen, inöbesondere Mord, Raub, Brandstiftung, 
Notzucht, Sodomie und Münzfälschung. 
Alle Gerichte wurden unter Beizug von Schöffen öffentlich 
vor versammelter Gerichtsgemeinde gehalten. Jedermann durste nur 
von seineSgleichen gerichtet werden. 
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