Volltext: Geschichte des Bistums Chur

Von Bischof Konrad 1. bis Berthold Il. 
der Würdigste auserkoren werden. Nur Pfarrer können das Amt 
eines Dekans bekleiden. Innerhalb eines Monats ist die bischöfliche 
Bestätigung einzuholen. 
Jeder Konfrater hat dem Dekan und Kapitel in allem Erlaub- 
ten, Ehrbaren, Gerechten und Hergebrachten zu gehorchen. Kein 
Pfarrer (rector incuratus, plebanus aut viceplebanus) soll in 
das Kapitel aufgenommen werden, bevor er einen Eid geleistet hat, 
daß er sein Amt ohne Simonie erlangte und feine Verminderung 
oder Belastung das Benefiziums freiwillig annahm, ferner, daß er 
die Statuten treu halten und die Geheimnisse des Kapitels nieman- 
den verraten, auch ohne Erlaubnis des Dekans keinem Priester außer- 
halb des Kapitels beichten wolle. 
Pfarrer, welche wenigstens 10 Mark Einkommen haben, zahlen 
beim Eintritt 1 Pfund Konstanzer Pfennige, diejenigen, deren Ein- 
kommen geringer ist, 10 Schillinge. 
Bei der Kapitel3versammlung, welche vom Dekan einberufen 
wird, soll ein Requiem mit Totenoffizium gehalten werden, bei 
welchem jeder einen Pfennig zu opfern hat. Wer ohne hinreichenden 
Grund bei der Versammlung nicht erscheint, hat 3 Schillinge als 
Strafe zu bezahlen. Kleinere Vergehen, wozu Besuch von Wirtschaf- 
ten, ungewohnte Spiele, Tragen unfklerikaler Kleidung usw. gerechnet 
werden, soll der Dekan selbst rügen und darüber, wenn notwendig, 
jedenfalls über größere Fehler an den Bischof berichten. Stirbt ein 
Mitglied, so soll der Dekan oder Kammerer mit wenigstens 6 Kon- 
sratres die Exequien halten. Das Opfer gehört dem Dekan, bezw. 
dem Kammerer. Bei der Beerdigung des Dekans kommt das Opfer 
den anwesenden Kapitelsmitgliedern zu. 
Beim Tode eines Miegliedes hatte das Kapitel ein gewisses 
Erbrecht. Starb der Dekan, so fiel sein Reitpferd und der vergoldete 
oder silberne Gürtel dem Kapitel, das beste Bett dem Kammerer zu. 
Starb ein anderes Mitglied, sv erhielt das Kapitel sein Pferd, oder 
wenn er keines hatte, 1 Pfund Pfennige, der Dekan das beste Bett 
und den vergoldeten oder silbernen Gürtel. Der geringere Mantel, 
Kapuze, Dosen, Handschuhe und der geringere Gürtel fielen dem 
Pedell zu. 
Bei Verteilung von Geschenken an das Kapitel erhielten Dekan 
und Kammerer je das Doppelte des Treffnisses für die einzelnen 
Mitglieder. 
Schriftstücke des Kapitels hatten nur Geltung, wenn sie vom 
Dekan gesiegelt waren. 
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