Von Bischof Konrad 1. bis Berthold Il.
der Würdigste auserkoren werden. Nur Pfarrer können das Amt
eines Dekans bekleiden. Innerhalb eines Monats ist die bischöfliche
Bestätigung einzuholen.
Jeder Konfrater hat dem Dekan und Kapitel in allem Erlaub-
ten, Ehrbaren, Gerechten und Hergebrachten zu gehorchen. Kein
Pfarrer (rector incuratus, plebanus aut viceplebanus) soll in
das Kapitel aufgenommen werden, bevor er einen Eid geleistet hat,
daß er sein Amt ohne Simonie erlangte und feine Verminderung
oder Belastung das Benefiziums freiwillig annahm, ferner, daß er
die Statuten treu halten und die Geheimnisse des Kapitels nieman-
den verraten, auch ohne Erlaubnis des Dekans keinem Priester außer-
halb des Kapitels beichten wolle.
Pfarrer, welche wenigstens 10 Mark Einkommen haben, zahlen
beim Eintritt 1 Pfund Konstanzer Pfennige, diejenigen, deren Ein-
kommen geringer ist, 10 Schillinge.
Bei der Kapitel3versammlung, welche vom Dekan einberufen
wird, soll ein Requiem mit Totenoffizium gehalten werden, bei
welchem jeder einen Pfennig zu opfern hat. Wer ohne hinreichenden
Grund bei der Versammlung nicht erscheint, hat 3 Schillinge als
Strafe zu bezahlen. Kleinere Vergehen, wozu Besuch von Wirtschaf-
ten, ungewohnte Spiele, Tragen unfklerikaler Kleidung usw. gerechnet
werden, soll der Dekan selbst rügen und darüber, wenn notwendig,
jedenfalls über größere Fehler an den Bischof berichten. Stirbt ein
Mitglied, so soll der Dekan oder Kammerer mit wenigstens 6 Kon-
sratres die Exequien halten. Das Opfer gehört dem Dekan, bezw.
dem Kammerer. Bei der Beerdigung des Dekans kommt das Opfer
den anwesenden Kapitelsmitgliedern zu.
Beim Tode eines Miegliedes hatte das Kapitel ein gewisses
Erbrecht. Starb der Dekan, so fiel sein Reitpferd und der vergoldete
oder silberne Gürtel dem Kapitel, das beste Bett dem Kammerer zu.
Starb ein anderes Mitglied, sv erhielt das Kapitel sein Pferd, oder
wenn er keines hatte, 1 Pfund Pfennige, der Dekan das beste Bett
und den vergoldeten oder silbernen Gürtel. Der geringere Mantel,
Kapuze, Dosen, Handschuhe und der geringere Gürtel fielen dem
Pedell zu.
Bei Verteilung von Geschenken an das Kapitel erhielten Dekan
und Kammerer je das Doppelte des Treffnisses für die einzelnen
Mitglieder.
Schriftstücke des Kapitels hatten nur Geltung, wenn sie vom
Dekan gesiegelt waren.
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