25 Von Bischof Hartbert bis Bischof Wido.
bestand sie aus eigenen Familien, später aber ergänzte sie sich aus
dem ledigen Nachwuchse der leibeigenen Bauern. Zu ihr gehörten
auch die Handwerker des Hofe3: Bäcker, Weber, Müller, Schmiede
usw. Die zweite Klasse bildeten die Leibeigenen, welche auf be-
sonderen ihnen vom Herrn überlassenen knechtischen Gütern Familien-
weise saßen und dieselben gegen bestimmte Abgaben und Dienste
nach eigenem Ermessen bebauten. Diese Leibeigenen und Kolonen
hatten also Grund und Boden vom Herrn zu Lehen gegen Ent-
richtung gewisser Naturalabgaben. Die Frohndienste waren ge-
messen, das höchste Maß war 15 Tage Arbeit im Jahre, wovon die
eine Hälfte auf die Frühling8-, die andere auf die Herbstzeit fiel.
Die Kolonen konnten zum Kriegsdienst gerufen werden. Sie hatten
das Nußungsrecht der Alpen, Weiden und Wälder, die zum Dose
gehörten.
Die Leibeigenen unterlagen dem Todesfall, d. h. starb ein
Höriger, sv bekam der Herr das beste Stück Vieh, starb eine Hörige,
so erhielt er ihr bestes Gewand. Zum Zeichen der Leibeigenschaft
hatten die Hörigen ohne Ausnahme im Frühlinge oder Herbste dem
Herrn ein Huhn zu liefern. Hinterließ der Leibeigene keine männ-
lichen Nachfommen, sv fiel das Gut an den Herrn zurück.
Der Herr hatte ein wahres Eigentumsrecht an den Leibeigenen,
er fonnte sie daher zu Lehen geben, verkaufen, vertauschen oder ver-
schenken. Immerhin war das Recht des Herrn durchaus nicht un-
beschränkt. Er durfte die Hörigen körperlich züchtigen, aber nicht ver-
stümmeln, sie nicht von ihrer Familie trennen, nicht außer Landes
verfaufen oder gar töten. Er durfte sie nicht nach Willkür mit Ab-
gaben und Lasten beladen oder sie von ihrem Gute treiben. Ab-
gaben und Dienste waren durch das Herkommen geregelt. Der
Hörige stand zwar unter dem Rechte seines Herrn, allein dieser
konnte nicht in eigener Person über ihn urteilen, wenn es sich um
einen Streit zwischen diesen beiden handelte. Die Streitfrage ge-
langte vielmehr vor das mit Leibeigenen besette Frohnhofgericht.
Auch rechtes Eigentum konnten die Hörigen erwerben. Öfters
kamen Freilassungen vor. Schlimm mochte es leicht jenen Leib-
eigenen ergehen, welche zu Lehen gegeben wurden, und es galt als
verdienstliche Tat, solche wieder unter die unmittelbare Verrschaft
ihres Herrn zurückzubringen.
Höher als die Hörigen standen die Zinser. Sie besaßen per-
sönliche Freiheit, gehörten also ihrem Herrn nicht zu eigen, sondern
waren ihm nur zur Leistung bestimmter Abgaben und Dienst verbunden.
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