. Von Bischof Hartbert bis Bischof Widvo.
Bischofs an, befahl ihnen als seinen Untergebenen und beerbte sie
nach ihrem Tode. Nun hatte die Kirc<e den Erbauern von Gotte3-
häusern und ihren Nachfolgern allerdings schon frühzeitig bedeutende
Privilegien eingeräumt, jo das Vorschlagsrecht der an der Kirche
anzustellenden Priester, *) gewisse Ehrenbezeugungen usw. Allein
so weitgehende Ansprüche, wie sie die Grundherren machten, fonnte
man nicht anerkennen. Die Kirchen, besonders die Pfarrkirchen
zum Privateigentum, zu Gegenständen des Verkehr3 oder von Rechts3-
streitigkeiten zu machen, widersprach der Heiligkeit ihrer Bestimmung
und die einseitige Bestellung der Geistlichen durch die Grundherren
ließ sich einerseits mit der von Gott gegebenen Verfassung der Kirche
nicht vereinigen und sie mußte anderseits verderblich auf die kirch-
liche Disziplin wirken. Darum bestimmten selbst Kapitularien der
Könige, wie Karls d. Gr. und seiner Nachfolger, daß die Kirc<en
mit allen ihnen gewidmeten Gütern ganz in der Gewalt des Bischofs
jein sollen, und daß die Bestellung der Geistlichen nicht willkürlich
durch die Grundherren geschehen dürfe. Umsomehr mußte die Kirche
gegenüber den Prätensionen der Herren Stellung nehmen. So be-
stimmt ein Konzil von Seligenstadt im Jahre 1022: Niemand darf
einem Kleriker seine Kirche verleihen, bevor er ihn zum Bischofe
gesendet und ihn hat prüfen lassen. Eine ähnliche Verordnung erläßt
das Konzil von Bourges im Jahre 1031. In der zweiten Hälfte
des 10. Jahrhunderts wandten verschiedene Päpste diesem Gegen-
stande ihre Aufmerksamkeit zu. Alexander I]. stellte den Saß auf:
Kein Kleriker soll eine Kirche aus Laienhänden weder gegen einen Preis,
noch unentgeltlich empfangen. Dasselbe Prinzip schärfte Gregor
VII. besonders bezüglich der niederen Pfründen ein. Die Kirche
konnte jedoch mit diesen ihren Grundsäßen und Verordnungen nicht
vur<dringen. Sie hatte gewisse Rücksichten zu nehmen. Das Be-
dürfnis nach kirchlichen Gebäuden war zu dringend, der Ursprung
einer großen Zahl derselben aus dem Privateigentum und die eben
dadurch begründete Abhängigkeit der des Schutzes bedürftigen Kle-
rifer zu klar und zu tief in den geltenden Rechtsgrundsäßen wur-
zelnd, als daß die Kixc<he den Einfluß der Laien auf die Besezung
der Kirchenämter nicht hätte dulden müssen. Später nahm sie der
1) So bestimmt die neunte Synode von Toledo (655): Die Erbauer
der Kirche haben das Recht für lehtere zu sorgen und dem Bischofe taug-
liche Rektoren für fie zu präsentieren (otferre). Finden sie keine Tauglichen,
jo mag er mit ihrer Zustimmung solc<e ernennen.
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