! Von Bischof Telly bis Bischof Gerbrath.
zum Bischofe ordiniert werden, welchen der Metropolit und die
Komprovinzialen in Verbindung mit Klerus und Volk ohne Simonie
gewählt haben.*) Die Synode von Chalons an der Saone (644) er-
flärt alle Bischofswahlen für nichtig, welche nicht von den Kompro-
vinzialen und dem Klerus vorgenommen werden.*) Da3 dritte
Konzil von Paris (um 557) verwirft alle Wahlen, welche geschehen
gegen die Einwilligung des Metropoliten und der Komprovinzialen.*)
Aehnlich lauten die Bestimmungen anderer Synoden. Wie man nicht
gegen den Willen der Gläubigen einen Bischof aufdrängen wollte,
jo war die Kirche auch weit entfernt, der unruhigen Unbeständigkeit
9e8 Volkes die eigentlichen Wahlen zu überlassen, und wahrte daher
entschieden die Rechte der Bischöfe der Kirchenprovinz und des Kle=
rus überhaupt.
Mehr als die römischen Kaiser mischten sich die fränkischen Kö-
nige in die Bischofswahlen. Diese Fürsten traten als Beschüßer der
Kirche auf und legten ost großen religiösen Eifer an den Tag, zeich-
neten sich durch unbegrenzte Freigebigkeit aus, stifteten und dotierten
ganze Bistümer und erbauten die herrlichsten Tempel. Die Kirche
hatte also allen Grund, sich ihnen dankbar zu erweisen und gewährte
ihnen einigen Einfluß auf die Kreierung der geistlichen Oberhirten,
allein ein Ernennungsrecht der Könige wurde nie anerfannt. Biel-
mehr schloßen die Konzilien jene von ver Kirchengemeinschaft aus,
welche auf königlichen Befehl sich stüßend, als Bischöfe auftreten
wollten.“) Später wurde es Gebrauch, daß der König die Einwil-
ligung zur Vornahme der Wahl gab und den Gewählten bestätigte.
Die Wahl selbst war frei.) Karl d. Gr. anerkannte grundsäklich
die Wahlfreiheit, verlehte sie aber in der Praxis mehrmals durch
eigenmächtige Ernennungen, so daß ihm Papst Dadrian in zwei Brie-
fen entgegentreten mußte.*)
In unserer Nachbarschaft haben wir ein anschauliches Beispiel,
wie in der fränkischen Zeit die Bischofswahlen vorgenommen wur-
ven. Es ist dies die Wahl des Bischofs Johann von Konstanz im
Jahre 615. Auf Bitten des Herzog3 Gunzo erschienen zu Konstanz
die Bischöfe von Augst, Verdun und Speier, nebst dem zahlreichen
1) Hefele, Konziliengesch. 11, S- 63.
?) „et comprovincialibus et elero.“
*) „contra metropolis voluntatem vel episcoporum comprovincialium.“
+) So die 3. Pariser Synode von 597.
5) Thomassin l. c.
8) Hefele, Ill, S. 579.
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