%
Von Bischof Tello bis Bischof Gerbrath-.
In den erwähnten Capitula redet Bischof Remedius von Der
»lex nostrag Darunter verstehen Planta und andere das römische
Gesezbuch für Rätien, die lex Romana Curiensis. E53 ist dies eine
Umarbeitung der vom westgothischen Könige Alarich Il. (484-507)
für seine römischen Untertanen erlassenen Verordnungen (lex Ro-
mana Wisigothorum). Ein Exemplar dieses Gesezbuches wurde
im erzbischöflichen Archiv zu Udine (Istrien) aufgefunden 2) und dessen
Text 1789 veröffentlicht. Später fand man zwei weitere Dand-
schriften: einen St. Galler-Codex und einen Pfäferser-Codex, jekt
ebenfalls in St. Gallen. Beide stammen aus dem 9. Jahrhundert,
die Handschrift aus Udine ist aus dem 9. oder 10. Jahrhundert.*)
Prof. L. R. v. Salis sagt über dieses Gesezbuch*): „Das ganze
Werk ist planmäßig angelegt, die Ausführung allerdings oft sehr
mangelhaft. Die Planmößigkeit ist auch im Einzelnen flargestellt
worden. Und Brunner hebt mit Recht hervor, daß wenn auch die
lex vom Standpunkte eines heutigen Romanisten aus beurteilt eine
herzlich schlechte Arbeit jei, der Verfasser vom Zustande des römischen
Rechtes, wie es damals im Rechtsleben geübt wurde, ein treueves
Bild als irgend eine andere der in den germanischen Reichen ent-
standenen Quellen des römischen Rechtes geliefert hat, ferner, daß
für das römische Vulgarrecht die lex Curiensis geradezu die wich-
tigste Fundgrube ist. Ähnlich urteilt auch Zeumer.
„Daß die lex Romana als lex Romana Curiensis zu
erklären ist, daß sie in Churrätien entstanden it, dieses sicht
nach meiner Ansicht unbedingt feil.
„Daß die lex in Rätien in praktischem Gebrauch war, beweisen
mehrfache Urkunden, die auf rätischem Boden geschrieben worden sind.
Daß die lex aber auch über die Grenzen Rätiens hinaus bekannt
wurde, beweist zunächst der Fundort einer der Handschriften und
unter Hinweis auf einen mailändischen Codex hat Conrxat neulich
mindestens dargetan, daß Stücke der lex in lombardischen Dand-
schriften mit lombardischem Recht sich vorfinden und demnach in
Italien zur Verfügung standen.“
1) (E3 befindet sich jeßt in der Universitätsbibliothek zu Leipzig.
2) Publiziert ist der Text von Hänel. Lex Rom. Visigoth. Lipsiae
1848. Mon. Germ. hist. Leges V, 181 (ed. Hänel) 441 (ed' Zeumer). Die
Literatur ist angegeben in der Abhandlung von Prof: v. Salis, Zeitschrift
der Savignystiftung. German. Abteil. Yl, S. 141 ff. Von diesem Geseß-
buche handelt auch: Dr. Gian Luca Zanetti, La legge Romana-Retica Coirese
o VUdinege. Milano. Ulrico Hoepli 1900.
3) Zeitschrift f. schweiz. Recht. 1891, Heft 1. S. 133.