Volltext: Geschichte des Bistums Chur

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Von Bischof Tello bis Bischof Gerbrath-. 
In den erwähnten Capitula redet Bischof Remedius von Der 
»lex nostrag Darunter verstehen Planta und andere das römische 
Gesezbuch für Rätien, die lex Romana Curiensis. E53 ist dies eine 
Umarbeitung der vom westgothischen Könige Alarich Il. (484-507) 
für seine römischen Untertanen erlassenen Verordnungen (lex Ro- 
mana Wisigothorum). Ein Exemplar dieses Gesezbuches wurde 
im erzbischöflichen Archiv zu Udine (Istrien) aufgefunden 2) und dessen 
Text 1789 veröffentlicht. Später fand man zwei weitere Dand- 
schriften: einen St. Galler-Codex und einen Pfäferser-Codex, jekt 
ebenfalls in St. Gallen. Beide stammen aus dem 9. Jahrhundert, 
die Handschrift aus Udine ist aus dem 9. oder 10. Jahrhundert.*) 
Prof. L. R. v. Salis sagt über dieses Gesezbuch*): „Das ganze 
Werk ist planmäßig angelegt, die Ausführung allerdings oft sehr 
mangelhaft. Die Planmößigkeit ist auch im Einzelnen flargestellt 
worden. Und Brunner hebt mit Recht hervor, daß wenn auch die 
lex vom Standpunkte eines heutigen Romanisten aus beurteilt eine 
herzlich schlechte Arbeit jei, der Verfasser vom Zustande des römischen 
Rechtes, wie es damals im Rechtsleben geübt wurde, ein treueves 
Bild als irgend eine andere der in den germanischen Reichen ent- 
standenen Quellen des römischen Rechtes geliefert hat, ferner, daß 
für das römische Vulgarrecht die lex Curiensis geradezu die wich- 
tigste Fundgrube ist. Ähnlich urteilt auch Zeumer. 
„Daß die lex Romana als lex Romana Curiensis zu 
erklären ist, daß sie in Churrätien entstanden it, dieses sicht 
nach meiner Ansicht unbedingt feil. 
„Daß die lex in Rätien in praktischem Gebrauch war, beweisen 
mehrfache Urkunden, die auf rätischem Boden geschrieben worden sind. 
Daß die lex aber auch über die Grenzen Rätiens hinaus bekannt 
wurde, beweist zunächst der Fundort einer der Handschriften und 
unter Hinweis auf einen mailändischen Codex hat Conrxat neulich 
mindestens dargetan, daß Stücke der lex in lombardischen Dand- 
schriften mit lombardischem Recht sich vorfinden und demnach in 
Italien zur Verfügung standen.“ 
1) (E3 befindet sich jeßt in der Universitätsbibliothek zu Leipzig. 
2) Publiziert ist der Text von Hänel. Lex Rom. Visigoth. Lipsiae 
1848. Mon. Germ. hist. Leges V, 181 (ed. Hänel) 441 (ed' Zeumer). Die 
Literatur ist angegeben in der Abhandlung von Prof: v. Salis, Zeitschrift 
der Savignystiftung. German. Abteil. Yl, S. 141 ff. Von diesem Geseß- 
buche handelt auch: Dr. Gian Luca Zanetti, La legge Romana-Retica Coirese 
o VUdinege. Milano. Ulrico Hoepli 1900. 
3) Zeitschrift f. schweiz. Recht. 1891, Heft 1. S. 133.
	        

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