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vermög rechtlicher ordnung ab in's ato zur Sucre>sivn gehörte,
Sie alsdann derselben hinterlassenen haab und gütter, ligend und
fahrend, wie die nahmen haben mögen, auch wo und welcher
vrthen und Enden die gelegen seynd, für Jhr aigen Gütter zu
sich nehmen und nach dero willen und Gefallen damit zu handlen,
als wann O* Liebden dieselben von Jhren engsten Bluths-
Freünden Erblich anerstorben wären, guth Fueg und macht haben
vhne männiglichs verhinderung.
Über dies haben Wir auch unseren Geheimben Rath und
Camerer gundagger Fürstens von Liechtensteins
Liebden diese besondere gnad gethan und Jhro alles und Jegliches
Lehen- und aigenes stu>h haab und gütter, ligende und fahrende,
wie die genannt werden, nichts darvon ausgenohmen, so in dero
Jetzigen und künftigen landen und herrschaften, hohen und niederen
gerichten und gebieten gelegen und durch absterben oder mißhand-
lung und verwür>hung der Jenigen, die Sie innen gehabt und
besessen oder in ander weeg, wie sich das zutragen oder begeben
mögte, erlediget uns und unseren Nachkommen verfallen oder
durch rechtmäßige erfantnus oder Erklärung der aacht, auch
sonsten von Recht oder aus Gewohnheit und altem Herkomen
confiseirt und zustehen werden, gnädiglich gegeben und zugestellet;
und thuen das hiemit von Röm: Kayser-, König- und Landes-
sürstl. Macht vollkomenheit wissentlich in Crafft dieses Briefs,
was Wir und unsere Nachkomen Sr Liebden von rechts wegen
oder aus gnaden daran zu geben und zuzustellen haben und
mögen. ; Und mainen, seen und wollen, daß Sie solc<-obbestimbt
verfallen- und confiseirtes Lehen, Haab und gütter von unsert,
auch unserer Nachkomen weegen Innhalten und zu besserung
Ihrer lehen und gütter Kehren, mit den Lehen, wie Lehensrecht
ist, und dann mit den aiaen als den anderen Ihren aigenen
güttern handlen, thun und lassen solle und möge, von uns und
unseren Nachkommen und sonst allermänniglich unverhindert.
Wir thuen und geben auch vielgenannten unseren geheim-
ben Rath und Camerrer Gundagger Fürsten von Liechten-
st eins Liebden diese gnad und Freyheit, daß Sie in Jhren
Städten, Märc>hten, Flehen und Dörffern ein zimlich um-
geldt aufsezen und dasselbe von Wein, Bier, Meed und allem
anderm Getran>h, so aus geschan>t würdet, einnehmen und zu
mehrung derselben nuß- und einkommens wenden; darzu auch
neue offene Würths- und gasthäuser, Tabernen, Schänkh Stätt,
bach- und Preühäuser, Baadstuben, Schmidten, Kramb-laden und
sonst alle und Jede andere Ehehaftinen, wie die imer genennet
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