Volltext: Die Gründung des Fürstenthums Liechtenstein

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vermög rechtlicher ordnung ab in's ato zur Sucre>sivn gehörte, 
Sie alsdann derselben hinterlassenen haab und gütter, ligend und 
fahrend, wie die nahmen haben mögen, auch wo und welcher 
vrthen und Enden die gelegen seynd, für Jhr aigen Gütter zu 
sich nehmen und nach dero willen und Gefallen damit zu handlen, 
als wann O* Liebden dieselben von Jhren engsten Bluths- 
Freünden Erblich anerstorben wären, guth Fueg und macht haben 
vhne männiglichs verhinderung. 
Über dies haben Wir auch unseren Geheimben Rath und 
Camerer gundagger Fürstens von Liechtensteins 
Liebden diese besondere gnad gethan und Jhro alles und Jegliches 
Lehen- und aigenes stu>h haab und gütter, ligende und fahrende, 
wie die genannt werden, nichts darvon ausgenohmen, so in dero 
Jetzigen und künftigen landen und herrschaften, hohen und niederen 
gerichten und gebieten gelegen und durch absterben oder mißhand- 
lung und verwür>hung der Jenigen, die Sie innen gehabt und 
besessen oder in ander weeg, wie sich das zutragen oder begeben 
mögte, erlediget uns und unseren Nachkommen verfallen oder 
durch rechtmäßige erfantnus oder Erklärung der aacht, auch 
sonsten von Recht oder aus Gewohnheit und altem Herkomen 
confiseirt und zustehen werden, gnädiglich gegeben und zugestellet; 
und thuen das hiemit von Röm: Kayser-, König- und Landes- 
sürstl. Macht vollkomenheit wissentlich in Crafft dieses Briefs, 
was Wir und unsere Nachkomen Sr Liebden von rechts wegen 
oder aus gnaden daran zu geben und zuzustellen haben und 
mögen. ; Und mainen, seen und wollen, daß Sie solc<-obbestimbt 
verfallen- und confiseirtes Lehen, Haab und gütter von unsert, 
auch unserer Nachkomen weegen Innhalten und zu besserung 
Ihrer lehen und gütter Kehren, mit den Lehen, wie Lehensrecht 
ist, und dann mit den aiaen als den anderen Ihren aigenen 
güttern handlen, thun und lassen solle und möge, von uns und 
unseren Nachkommen und sonst allermänniglich unverhindert. 
Wir thuen und geben auch vielgenannten unseren geheim- 
ben Rath und Camerrer Gundagger Fürsten von Liechten- 
st eins Liebden diese gnad und Freyheit, daß Sie in Jhren 
Städten, Märc>hten, Flehen und Dörffern ein zimlich um- 
geldt aufsezen und dasselbe von Wein, Bier, Meed und allem 
anderm Getran>h, so aus geschan>t würdet, einnehmen und zu 
mehrung derselben nuß- und einkommens wenden; darzu auch 
neue offene Würths- und gasthäuser, Tabernen, Schänkh Stätt, 
bach- und Preühäuser, Baadstuben, Schmidten, Kramb-laden und 
sonst alle und Jede andere Ehehaftinen, wie die imer genennet 
5)
	        

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