Volltext: Die Gründung des Fürstenthums Liechtenstein

55 
hundert Eins sich zeigender zu dieses Hauses Kauffzeith, annoch den 
Zwei und Zwanzigsten Januarij, Anno Ein Tausend Sechshundert 
Neün und Neünzig in possess gewest- und bestundener Recht und 
wohlhergebrachter Gewohnheit, und zwar nicht weniger in fundo in- 
Struirt alß wie sich selbte "in Anno Ein Tausend Sechshundert 
Neün und Neünzig den Zwey und Zwanzigsten Januarij bestunden, 
dan solte selbte deteriorirter und in einem engern Stand sich be- 
finden, solche deterioratio zu ersezen wäre, in welche also verkaufte 
Graf- und Herrschaft der Fürstl. Herr Käufer zu immittiren, und ein- 
zuführen ist, wie sich dan der Gräfl. Herr Verkäufer dahin erkläret, 
daß Er bey Jhro Kayl: und Königl: Maytt Specialiter durch ein 
memoriale einfomen und in selbtem memoriali die Abtrettung und 
übergebung dieser Herrschaft gestehen wolle, mit der hierzu gesekter 
Bitte, womit an die anjeßzige administration ein allergnädigster Be- 
fehl ergehen mechte, daß diese also verfaufte Graf- und Herrschaft 
Vaduz dem fürstl. Herrn Käufer oder dessen Bevollmächtigten zu dero 
handen in conformitate dieses instrumenti übergeben und einge- 
händiget, hiemit die administration aufgehobeu, die Gerichte Ihrer 
Pflicht von der Administration und der Gräfl. HohenEmbsischen 
Huldigung entlassen, entgegen mit selbter und deren Prästirung an 
den Fürstl. Herrn Käufer angewisen werden mechten. Damit aber 
Fünftens Fürstl. Herr Käufer wegen dieses aufgerichteten Kauf- 
und Verkaufs und der durch solchen transferirten Jurium und Cor- 
porum auch aller hier beschehenen Verbündtnussen halber gantz wohl 
und sicher stehen, und in ansehung Ihrer von dem Kaufschilling pro 
Evietionis quanto in handen nichts verbleibet, so constituiret Gräfl. 
Herr Verkäufer pro speciali et. perpetua Evietionis hypotheca die 
in Jocum der Graf- und Herrschaft Vaduz erkauffte und surrogirte 
Herrschaft Bystri, oecasione welcher Constituirter Special Bvictionis 
hypotheca der Herr Verkäufer zu Handen des Fürstl. Herrn Käufers 
einen absonderlichen Landtafel-Revers, Schirm- und Evictions-Brief 
außgefertiget und Selbten ad extradendum dem Fürstl. Herrn Käufer 
der hochansehentlichen Comission eingehändiget hat, vigore dessen in 
all und jedem sich eraignendem, und Evictioni unterworfenen Fählen, 
der Gräfl. Herr Verkäufer, dero Erben, Erbnehmen und Suecessores, 
den Fürstl. Herrn Käufer schadlos zu halten verbunden seyn werden; 
Insonderheit aber, wann in casum insperatum ein oder anderer, 
wehr der imer seyn mag, [: massen mann keinen andern, ausser des 
Ertzhauses von Österreich einiges, nun aber durch den cmsensum 
abolirtes jus zugestehen will, und kann :] jchtwas auß dem Gräfl. 
Caspar HohenEmbsischen Testamento oecasione sidei-comissi wider 
und auf Vaduz moviren sollte, wird der Herr Verkäufer und dessen
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.