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hundert Eins sich zeigender zu dieses Hauses Kauffzeith, annoch den
Zwei und Zwanzigsten Januarij, Anno Ein Tausend Sechshundert
Neün und Neünzig in possess gewest- und bestundener Recht und
wohlhergebrachter Gewohnheit, und zwar nicht weniger in fundo in-
Struirt alß wie sich selbte "in Anno Ein Tausend Sechshundert
Neün und Neünzig den Zwey und Zwanzigsten Januarij bestunden,
dan solte selbte deteriorirter und in einem engern Stand sich be-
finden, solche deterioratio zu ersezen wäre, in welche also verkaufte
Graf- und Herrschaft der Fürstl. Herr Käufer zu immittiren, und ein-
zuführen ist, wie sich dan der Gräfl. Herr Verkäufer dahin erkläret,
daß Er bey Jhro Kayl: und Königl: Maytt Specialiter durch ein
memoriale einfomen und in selbtem memoriali die Abtrettung und
übergebung dieser Herrschaft gestehen wolle, mit der hierzu gesekter
Bitte, womit an die anjeßzige administration ein allergnädigster Be-
fehl ergehen mechte, daß diese also verfaufte Graf- und Herrschaft
Vaduz dem fürstl. Herrn Käufer oder dessen Bevollmächtigten zu dero
handen in conformitate dieses instrumenti übergeben und einge-
händiget, hiemit die administration aufgehobeu, die Gerichte Ihrer
Pflicht von der Administration und der Gräfl. HohenEmbsischen
Huldigung entlassen, entgegen mit selbter und deren Prästirung an
den Fürstl. Herrn Käufer angewisen werden mechten. Damit aber
Fünftens Fürstl. Herr Käufer wegen dieses aufgerichteten Kauf-
und Verkaufs und der durch solchen transferirten Jurium und Cor-
porum auch aller hier beschehenen Verbündtnussen halber gantz wohl
und sicher stehen, und in ansehung Ihrer von dem Kaufschilling pro
Evietionis quanto in handen nichts verbleibet, so constituiret Gräfl.
Herr Verkäufer pro speciali et. perpetua Evietionis hypotheca die
in Jocum der Graf- und Herrschaft Vaduz erkauffte und surrogirte
Herrschaft Bystri, oecasione welcher Constituirter Special Bvictionis
hypotheca der Herr Verkäufer zu Handen des Fürstl. Herrn Käufers
einen absonderlichen Landtafel-Revers, Schirm- und Evictions-Brief
außgefertiget und Selbten ad extradendum dem Fürstl. Herrn Käufer
der hochansehentlichen Comission eingehändiget hat, vigore dessen in
all und jedem sich eraignendem, und Evictioni unterworfenen Fählen,
der Gräfl. Herr Verkäufer, dero Erben, Erbnehmen und Suecessores,
den Fürstl. Herrn Käufer schadlos zu halten verbunden seyn werden;
Insonderheit aber, wann in casum insperatum ein oder anderer,
wehr der imer seyn mag, [: massen mann keinen andern, ausser des
Ertzhauses von Österreich einiges, nun aber durch den cmsensum
abolirtes jus zugestehen will, und kann :] jchtwas auß dem Gräfl.
Caspar HohenEmbsischen Testamento oecasione sidei-comissi wider
und auf Vaduz moviren sollte, wird der Herr Verkäufer und dessen