Volltext: Die Gründung des Fürstenthums Liechtenstein

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halber, dem fürstl. Herrn Käufer extradirt ; wie sich dan Gräfl. Herr 
Verkäufer per expressum verbündet, daß Er ein Special Confirma- 
rions Diploma über gegenwärtigen Kauff und Verkauffs-Contracetum 
von Ihro Kayl. und Königl. Maytt. außbringen solle; zu dessen 
außbringung und sonsten wegen, auch dieses Contractus halber ins 
künftige ergehenden 2xpeditionum Fürstl.: Herr Käufer die Halbscheidt 
der Expensen zu bezahlen über sich nimbt; die benöttigte der Agua- 
torum, Frawen Ehegemahlin und Frawen Tochter Renuntiatiornem, 
und respective translationem aber soll und will Herr Verkäufer auf 
seine eigenen Unkosten verschaffen, wie Er sich dan verobligirt, solche 
alsbald zu handen der hochansehentlichen Comission in Orginali 
niederzulegen, von danen Selbte sodan nach Außferttigung dieses 
Contraets dem fürstl: Herrn Käufer ausgefolget werden sollen; und 
weilen das Original-Urbarium nicht beyhändig ist, sondern sich nur eine 
schlechte Abschrift befindet, alß wird solche Herr Verkäufer mit Hand 
und Pettschaft ferttigen, und zu der hochansehentlichen Comission, 
umb dem Fürstl: Herrn Käufer auszufolgen, als regulam et normam 
des verkaufenden bey der Graf- und Herrschaft befindtlichen Cor- 
porum, niderlegen, in conformitate dieses urbarii, und vermög 
des ruhig hergebrachten Possess. 
Zierdtens verkauffet und übergibet der Gräfl. Herr Verkäufer diese 
imediate freye Reichs Graf- und Herrschaft Vaduz [: welche jeder 
zeit eine Grafschaft des heyl: Röm.-Reichs gewesen, und biß 
dato ist, wie den solche in Anno Ein Tausend Virhundert, Sechs 
und Sechszig, vermög eines Verzich-Brieffes von Grafen von Wertten- 
berg, gegen Bischoff- Otlieben zu Chur, und Anno Ein Tausend 
Virhundert Ein und Dreyßig, von König Sigismundo, Anno Ein 
Tausend Virhundert*“ Zwey und Neünzig von Kayser Fridrichen, 
Anno Ein Tausend Fünffhundert Siebene, Anno Ein Tausend Fünff- 
hundert Virzehen, und Anno Ein Tausend Fünff Hundert Sechs, und 
Sechszig von Kaysex Maximiliano alle Zeit die BrandeisSische 
Graf- und Herrschaft intituliret, und Auno Ein Tausend Vir- 
hundert Nein und Neünzig die Ledigsagung der Eydgenossen der 
Grafschaft Vaduz, und ein Besitzer derselben, Ein Stand deß Reichs, 
und so viel den Bluthbahn, und Bergwerk betrifft, ein Lehen vom 
Römischen Reich:] für eine freye, eigenthumbliche, ab omni pacto 
familig, et nexu fidei-Comissi aliisque realibus oneribus liberirte 
Reichs Graf- und Herrschaft, sambt der Lxeception von allen fremden 
Gerichten, anfangend und sich endend, bei denen in Urbario sich be- 
findend und ordentlich beschribenen Märkten mit allen hohen, niede- 
ren, glaithlichen und forstlichen Obrigkeiten, Bluthbahn, Wildbahn, 
rothen, Schwarten, Kleinen und Feeder Gewild, Bergwerken, Ertzten,
	        

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