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Kaiser Rudolf Il., unter dem Carl von Liechtenstein einige
Zeit das Amt als Obersthofmeister versehen hatte und Landes-
hauptmann von Mähren war, verlieh ihm in Würdigung viel-
facher Verdienste am 17. Mai 1606 den nach dem Rechte der
Primogenitur vererblichen Titel „Hoch- und Wohlgeboren“, worauf
der Anspruch auf Titel und Stand eines Fürsten begründet wurde ;
dieser Gunstbezeugung folgte 1607 die Gewährung eines Palati-
natsbriefes, welcher Carl und jedem Nachfolger in der Primoge-
nitur verschiedene Rechte, wie jenes, Münzen zu schlagen, Notare,
Doktoren, Magister und Licentiaten zu ernennen, Legitimationen
auszustellen, Schlösser zu erbauen und dgl., einräumte.
Unter Berufung auf ebene: wähnte Titelverleihung des
Kaisers Rudolf bestätigte ihm =- mittelst des zu Wien am 20.
Dezember 1608 ausgestellten Diplomes -- der nachmalige Kaiser
Mathias, damals König von Ungarn, die Erhebung in den erblichen
Fürstenstand 1), welcher Standeserhöhung Kaiser Mathias am 28.
Dezember 1613 eine neue Belohnung beifügte, indem er Carl „zu
desto ansehnlicher Halt- und Führung seines fürstlichen Standes“
das erledigte Herzogthum Troppau verlieh ?) und zwar unter
ausdrücklicher Aufrechthaltung aller jener Privilegien und Freiheiten,
die in früheren Zeiten den Herzogen von Troppau und anderen
schlesischen Fürsten zustanden ; bei Erlöschen seiner Linie solle das
Herzogthum auf seine Brüder Maximilian und Gundacker beziehungs-
weise auf deren eheliche Deszendenz nach dem Rechte der Erstgeburt
übergehen. Der dem Fürsten Carl hierüber ertheilte Lehensbrief
trägt das Datum vom 4. Jänner 1614.
Kaiser Ferdinand 2;., der dem Fürsten Carl durch das zu
Wien am 23. Juni 1620 ausgestellte Diplom die Erhebung in den
1) Bereits mit dem an die niederösterreichische Regierung gerichteten
Reskripte vom 21. August 1608 wurden die Behörden unter Hinweisung auf
die obenerwähnte kaiserliche Entschließung vom 17. Mai 1606 beauftragt,
Carl von Liechtenstein in allen Schriften und Handlungen den Titel , Hoch-
und Wohlgeborner Fürst“ beizulegen (Falke, Gesch. d. fstl. Hauses Liechten-
stein, I1., S. 164) ; ebenso war auch ein in Brünn am 3, Dezember 1608
erlassenes Reskript, welches den durch kaiserliche Verleihung bereits erworbenen
Fürstenstand Carls bestätigte, dem eigentlichen Fürstenstand8diplome vom
20. Dezember 1608 vorangegangen.
2) Kaiser, Gesch. d. Fstth. Liechtenstein, S. 442, setzt die Erhebung
nn den Fürstenstand und die erbliche Verleihung des Herzogthums Troppau
irxig in das Jahr 1618.