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militärischer Macht durchsezen oder ein anderes Mittel treffen, welches
Euch noch empfindlicher fallen wird. Wie wäre es, wenn er Euch an
andere Regenten abgetreten hätte oder dies, ungnädig wegen Euerer
Widerspenstigkeit, in der Folge tun würde? Wäret Jhr dann nicht
über alle Maßen unglücklich ? Würden nicht mannigfaltige Abgaben Euch
vielmehr als jetzt drücken ? Würde nicht das Konskriptionssystem Euch
in die Gefahr setzen, Euere Kinder für den Kriegsdienst, den Jhr nun
so sehr scheuet, widmen zu müssen ? Würden dann nicht statt den jetzt
nur erträumten Rechtsverlezungen alle Euere Vorrechte und Begünsti-
gungen schwinden ?
Dies ist es, was Euch zu sagen mir meine Pflicht gebietet. Jeder
brave. biedere Bürger wird meine Warnungen hören und sich nicht durch
einzelne unruhige Köpfe verführen lassen. Wollt Jhr aber mir nicht
glauben, und ist in Euch die Liebe zur Ruhe und Ordnung erloschen,
dann will ich die Anzeige bei Seiner Durchlaucht machen und ihm das
Benehmen seiner Untertanen schildern, die für so häufig genossene Wohl-
taten ihm schwarzen Undank vergelten.
Landständische Verfassung Liechtensteins
vom 9. November 1818, !)
Wir Johann Joseph, von Gottes Gnaden souverainer Fürst und
Regierer des Hauses von und zu Liechtenstein von Nikolspurg, Herzog
zu Troppau und Jägerndorf in Schlesien,. Graf zu Rittberg, Ritter des
goldenen: Vließes, und Großkreuz des - militärischen Marien Theresien
Ordens, Sr. kaiserl. königl. apostolischen Majestät wirklicher Kämmerer
und Feldmarschall, Juhaber des Husaren-Regiments Nr. 7 2c. 2c.. er-
füllen den 13. Artikel der deutschen BundeSakte folgendermaßen :
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Nachdem Wir seit. Auflösung des deutschen ReichSsverbandes, die
österreichischen bürgerlichen und peinlichen Geseze und Gerichtsordnung
in Unserem souverainen Fürstentume Liechtenstein eingeführt, und Uns
bei Konstituierung einer dritten und obersten Gerichtsstelle an die dies-
fällige österreichische Geseßgebung auch für die Zukunft angeschlossen
haben ; s9 nehmen Wir nun gleichfalls die in den k. k..österreichischen
deutschen Staaten bestehende landständische Verfassung in ihrer Wesenheit
zum Muster für gedacht Unser Fürstentum an.
1) Verhandlungsakten: hierüber im L. R. A., FaSszikel 1 6.
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