Volltext: Feldmarschall Johann Fürst von Liechtenstein und seine Regierungszeit im Fürstentum

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militärischer Macht durchsezen oder ein anderes Mittel treffen, welches 
Euch noch empfindlicher fallen wird. Wie wäre es, wenn er Euch an 
andere Regenten abgetreten hätte oder dies, ungnädig wegen Euerer 
Widerspenstigkeit, in der Folge tun würde? Wäret Jhr dann nicht 
über alle Maßen unglücklich ? Würden nicht mannigfaltige Abgaben Euch 
vielmehr als jetzt drücken ? Würde nicht das Konskriptionssystem Euch 
in die Gefahr setzen, Euere Kinder für den Kriegsdienst, den Jhr nun 
so sehr scheuet, widmen zu müssen ? Würden dann nicht statt den jetzt 
nur erträumten Rechtsverlezungen alle Euere Vorrechte und Begünsti- 
gungen schwinden ? 
Dies ist es, was Euch zu sagen mir meine Pflicht gebietet. Jeder 
brave. biedere Bürger wird meine Warnungen hören und sich nicht durch 
einzelne unruhige Köpfe verführen lassen. Wollt Jhr aber mir nicht 
glauben, und ist in Euch die Liebe zur Ruhe und Ordnung erloschen, 
dann will ich die Anzeige bei Seiner Durchlaucht machen und ihm das 
Benehmen seiner Untertanen schildern, die für so häufig genossene Wohl- 
taten ihm schwarzen Undank vergelten. 
Landständische Verfassung Liechtensteins 
vom 9. November 1818, !) 
Wir Johann Joseph, von Gottes Gnaden souverainer Fürst und 
Regierer des Hauses von und zu Liechtenstein von Nikolspurg, Herzog 
zu Troppau und Jägerndorf in Schlesien,. Graf zu Rittberg, Ritter des 
goldenen: Vließes, und Großkreuz des - militärischen Marien Theresien 
Ordens, Sr. kaiserl. königl. apostolischen Majestät wirklicher Kämmerer 
und Feldmarschall, Juhaber des Husaren-Regiments Nr. 7 2c. 2c.. er- 
füllen den 13. Artikel der deutschen BundeSakte folgendermaßen : 
81 
Nachdem Wir seit. Auflösung des deutschen ReichSsverbandes, die 
österreichischen bürgerlichen und peinlichen Geseze und Gerichtsordnung 
in Unserem souverainen Fürstentume Liechtenstein eingeführt, und Uns 
bei Konstituierung einer dritten und obersten Gerichtsstelle an die dies- 
fällige österreichische Geseßgebung auch für die Zukunft angeschlossen 
haben ; s9 nehmen Wir nun gleichfalls die in den k. k..österreichischen 
deutschen Staaten bestehende landständische Verfassung in ihrer Wesenheit 
zum Muster für gedacht Unser Fürstentum an. 
1) Verhandlungsakten: hierüber im L. R. A., FaSszikel 1 6. 
7
	        

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