Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

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Urtheile einzutragen, das Protokoll von allen, die dem Standrechte 
beiwohnen, zu unterfertigen, und längstens drei Tage nach geen- 
digtem Standrechte dem Obergerichte einzusenden. 
XVII. Hauptstü>. 
Von ver Ents <ädigung und Genugthuung. 
8 514. 
Das Criminal-Gericht ist verpflichtet, denjenigen, welche durch 
ein Verbrechen Schaden gelitten haben, das ihnen gehörige Out 
in so fern von Amtswegen zurü& zu verschaffen , als dieses Gut 
bei ver Untersuchung unter der Habseligkeit des Verbrechers, oder 
eines Theilnehniers am Verbrechen , oder an einem solchen Orte 
gefunden wird, wohin es von vem Verbrecher nur zur Aufbewah- 
rung gelegt oder gegeben worden. Diese Zurücstellung geschieht 
entweder von dem Criminal-Gerichte unmittelbar, wenn das fremde 
Gut ihm zugekommen ist, oder vermittelst seiner Verwendung bei 
der Gerichtsbehörde, unter deren Gerichtsbarfeit vas Gut befindlich 
ist. Das Criminal-Gericht hat sich darüber mit einer ordentlichen 
Quittung desjenigen zu bedecken , der sein Eigenthum zurüder- 
halten hat. 
8 515. 
Ist das fremde Gut bereits in die Hände eines Dritten, der 
sich keiner Theilnehmung schuldig gemacht hat, auf eine zur Ueber- 
tragung des Eigenthums insgemein gültige Art, oder auch als Un- 
terpfand gerathen ; so soll zwar das Criminal-Gericht sich eben- 
falls verwenden, daß der Besißer sich zur Abtretung in Güte be- 
queme; sofern jedoch dieses nicht bewirket werden kann, hat das 
Criminal-Geri<ht dem Eigenthümer bloß anzuzeigen, wer in dem 
Besitze seines Gutes sei, damit er im ordentlichen Wege sein Recht 
suchen könne. 
8 540. 
Ehe das Criminal-Gericht jemanden dasjenige zurü stellt, 
was er als vein ihm durch das Verbrechen entzogenes Gut an- 
spricht, muß bewiesen sein, daß ex wirklih der Eigenthümer oder 
sonst Inhaber davon gewesen sei. Dieser Beweis wird bei vor-
	        

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