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Urtheile einzutragen, das Protokoll von allen, die dem Standrechte
beiwohnen, zu unterfertigen, und längstens drei Tage nach geen-
digtem Standrechte dem Obergerichte einzusenden.
XVII. Hauptstü>.
Von ver Ents <ädigung und Genugthuung.
8 514.
Das Criminal-Gericht ist verpflichtet, denjenigen, welche durch
ein Verbrechen Schaden gelitten haben, das ihnen gehörige Out
in so fern von Amtswegen zurü& zu verschaffen , als dieses Gut
bei ver Untersuchung unter der Habseligkeit des Verbrechers, oder
eines Theilnehniers am Verbrechen , oder an einem solchen Orte
gefunden wird, wohin es von vem Verbrecher nur zur Aufbewah-
rung gelegt oder gegeben worden. Diese Zurücstellung geschieht
entweder von dem Criminal-Gerichte unmittelbar, wenn das fremde
Gut ihm zugekommen ist, oder vermittelst seiner Verwendung bei
der Gerichtsbehörde, unter deren Gerichtsbarfeit vas Gut befindlich
ist. Das Criminal-Gericht hat sich darüber mit einer ordentlichen
Quittung desjenigen zu bedecken , der sein Eigenthum zurüder-
halten hat.
8 515.
Ist das fremde Gut bereits in die Hände eines Dritten, der
sich keiner Theilnehmung schuldig gemacht hat, auf eine zur Ueber-
tragung des Eigenthums insgemein gültige Art, oder auch als Un-
terpfand gerathen ; so soll zwar das Criminal-Gericht sich eben-
falls verwenden, daß der Besißer sich zur Abtretung in Güte be-
queme; sofern jedoch dieses nicht bewirket werden kann, hat das
Criminal-Geri<ht dem Eigenthümer bloß anzuzeigen, wer in dem
Besitze seines Gutes sei, damit er im ordentlichen Wege sein Recht
suchen könne.
8 540.
Ehe das Criminal-Gericht jemanden dasjenige zurü stellt,
was er als vein ihm durch das Verbrechen entzogenes Gut an-
spricht, muß bewiesen sein, daß ex wirklih der Eigenthümer oder
sonst Inhaber davon gewesen sei. Dieser Beweis wird bei vor-