Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

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habe , ihm eine Arbeit zu liefern, die zu keinem andern 
erlaubten, oder mit seinem Gewerbe zusammenhängenden 
Gebrauche, wohl aber zu dem ihm angeschuldeten Ver- 
brechen dienen konnte ; 
f) daß Versuche des begangenen Verbrechens, Uebungen in 
demselben von seiner Hand sich habe finden lasseu ; 
2) daß er in Gestalt, Waffen, Kleider genau so erscheine, wie 
der Thäter des Verbrechens von demjenigen, an dem 
es verübt worden, oder von anderen Anwesenden beschrieben 
wird. 
Wenn rechtlich bewiesen ist, daß die Verantwortung des Be- 
schuldigten über die gegen ihn streitenden Anzeigungen falsch sei, 
kann bei jeder Gattung von Verbrechen einer der hier bemerkten 
Umstände ebenso zur Ueberweisung hinreichen, wie solches vorher 
bei dem Verbrechen des Mordes und der körperlihen Verletzung 
gemeldet werden. 
8 413. 
Wenn der Beschuldigte zwar die That eingesteht aber den 
bösen Vorsatz läugnet, so ist darauf zu sehen, ob nach den sich 
aus der Untersuchung zeigenden Umständen die That sich plötzlich 
ereignet, oder ver Thäter zur Vorbereitung derselben Mittel an- 
gewendet , Hindernisse zu entfernen gesucht habe. Im ersten 
Falle kann die Entschuldigung in so fern Statt haben, als das 
Uebel uach der natürlichen Ordnung der Dinge nicht schon noth- 
wendig aus der Handlung entstehen mußte. Hat aber der Be- 
schuldigte Gelegenheit und Mittel, die That auszuüben, vorbereitet, 
so ist er auch des bösen Vorsatzes für überwiesen zu halten, es 
sei denn, daß aus der Untersuchung besondere Umstände hervor- 
kommen, welche fügli< eine andere Absicht erkennen lassen. 
8 414. 
Ueberhaupt ist zur Richtschnur zu nehmen, daß kein Beweis 
für sich allein zu beurtheilen, sondern jeder in Verbindung mit 
dem ganzen Untersuchungsgeschäfte zu betrachten sei. Nachdem 
also entweder die Unparteilichkeit der Zeugnisse durch persönliche 
Verhältuisse, oder die Glaubwürdigkeit was immer für eines Be- 
weifes“ dur< entgegenstehende Erfahrungen, bedenklich gemacht wird,
	        

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