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habe , ihm eine Arbeit zu liefern, die zu keinem andern
erlaubten, oder mit seinem Gewerbe zusammenhängenden
Gebrauche, wohl aber zu dem ihm angeschuldeten Ver-
brechen dienen konnte ;
f) daß Versuche des begangenen Verbrechens, Uebungen in
demselben von seiner Hand sich habe finden lasseu ;
2) daß er in Gestalt, Waffen, Kleider genau so erscheine, wie
der Thäter des Verbrechens von demjenigen, an dem
es verübt worden, oder von anderen Anwesenden beschrieben
wird.
Wenn rechtlich bewiesen ist, daß die Verantwortung des Be-
schuldigten über die gegen ihn streitenden Anzeigungen falsch sei,
kann bei jeder Gattung von Verbrechen einer der hier bemerkten
Umstände ebenso zur Ueberweisung hinreichen, wie solches vorher
bei dem Verbrechen des Mordes und der körperlihen Verletzung
gemeldet werden.
8 413.
Wenn der Beschuldigte zwar die That eingesteht aber den
bösen Vorsatz läugnet, so ist darauf zu sehen, ob nach den sich
aus der Untersuchung zeigenden Umständen die That sich plötzlich
ereignet, oder ver Thäter zur Vorbereitung derselben Mittel an-
gewendet , Hindernisse zu entfernen gesucht habe. Im ersten
Falle kann die Entschuldigung in so fern Statt haben, als das
Uebel uach der natürlichen Ordnung der Dinge nicht schon noth-
wendig aus der Handlung entstehen mußte. Hat aber der Be-
schuldigte Gelegenheit und Mittel, die That auszuüben, vorbereitet,
so ist er auch des bösen Vorsatzes für überwiesen zu halten, es
sei denn, daß aus der Untersuchung besondere Umstände hervor-
kommen, welche fügli< eine andere Absicht erkennen lassen.
8 414.
Ueberhaupt ist zur Richtschnur zu nehmen, daß kein Beweis
für sich allein zu beurtheilen, sondern jeder in Verbindung mit
dem ganzen Untersuchungsgeschäfte zu betrachten sei. Nachdem
also entweder die Unparteilichkeit der Zeugnisse durch persönliche
Verhältuisse, oder die Glaubwürdigkeit was immer für eines Be-
weifes“ dur< entgegenstehende Erfahrungen, bedenklich gemacht wird,