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II. Aus der Verbindung der durch die Untersuchung aufge-
flärten- Verhältnisse muß sich eine so nahe, so deutliche Beziehung
der geschehenen That auf die beschuldigte Person zeigen, daß
wenigstens nach vem natürlichen und gewöhnlichen Laufe mensch-
licher Handlungen, unmöglich zu begreifen ist, daß ein Anderer, als
eben nur ver Beschuldigte, in so naher Gelegenheit, bei solchem
Anlasse, und in dieser Bestimmung sich befunden habe.
IL. Bei Verbrechen, vie sich auf Tödtung oder eine andere körper-
liche Verletzung beziehen, muß aus der Untersuchung deutlich erhellen,
daß der Beschuldigte, Haß, Feindschaft, Eifersucht, Zorn, Unwillen,
oder eine ähnliche heftige Leidenschaft wider den Getödteten oder
Verletzten hegt, daß er ihn mit dem Tode, oder mit der kör
perlichen Verletzung bedroht , oder doch desselben Tod oder Ver-
lezung aus Habsucht, zur Erreichung eigennüßiger Absichten, oder
zur Entfernung irgend eines Hindernisses gewünscht habe.
Nebst vem müssen wenigstens zwei ver nachstehenden Umstände
auf den Beschuldigten zutreffen, und rechtlich bewiesen sein :
a) daß die Entleibung oder Verlezung mit einem Werkzeuge
geschehen sei, in dessen Besie damals nur der Beschuldigte
gewesen ;
") daß ver Beschuldigte an dem Orte des Verbrechens, zu
der Zeit, da es verübt wurde, gesehen worden sei, und
keine andere Beschäftigung oder Veranlassung mit Wahr-
scheinlichkeit angeben könne, wegen welcher er sich daselbst
eingefunden habe;
») daß er nach ruchtbar gewordenen Verbrechen ohne andere
scheinbare Ursache eutflohen sei, oder sich verborgen ge-
halten habe ;
4) daß er mit Werkzeugen die zur Berübung des Verbrechens ge-
eignet sind, und veren er doch sonst sich nicht zu gebrauchen
pflegte, angetroffen worden ;
daß er schon vor dem Verbrechen an einem Orte, den der
nun Getödtete oder Verletzte gewöhn lich besuchte, versteckt
oder lauernd gesehen worden ;
f) das Merkmahl ves Verbrechens oder des- bei Verübung