Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

= W73. -- 
II. Aus der Verbindung der durch die Untersuchung aufge- 
flärten- Verhältnisse muß sich eine so nahe, so deutliche Beziehung 
der geschehenen That auf die beschuldigte Person zeigen, daß 
wenigstens nach vem natürlichen und gewöhnlichen Laufe mensch- 
licher Handlungen, unmöglich zu begreifen ist, daß ein Anderer, als 
eben nur ver Beschuldigte, in so naher Gelegenheit, bei solchem 
Anlasse, und in dieser Bestimmung sich befunden habe. 
IL. Bei Verbrechen, vie sich auf Tödtung oder eine andere körper- 
liche Verletzung beziehen, muß aus der Untersuchung deutlich erhellen, 
daß der Beschuldigte, Haß, Feindschaft, Eifersucht, Zorn, Unwillen, 
oder eine ähnliche heftige Leidenschaft wider den Getödteten oder 
Verletzten hegt, daß er ihn mit dem Tode, oder mit der kör 
perlichen Verletzung bedroht , oder doch desselben Tod oder Ver- 
lezung aus Habsucht, zur Erreichung eigennüßiger Absichten, oder 
zur Entfernung irgend eines Hindernisses gewünscht habe. 
Nebst vem müssen wenigstens zwei ver nachstehenden Umstände 
auf den Beschuldigten zutreffen, und rechtlich bewiesen sein : 
a) daß die Entleibung oder Verlezung mit einem Werkzeuge 
geschehen sei, in dessen Besie damals nur der Beschuldigte 
gewesen ; 
") daß ver Beschuldigte an dem Orte des Verbrechens, zu 
der Zeit, da es verübt wurde, gesehen worden sei, und 
keine andere Beschäftigung oder Veranlassung mit Wahr- 
scheinlichkeit angeben könne, wegen welcher er sich daselbst 
eingefunden habe; 
») daß er nach ruchtbar gewordenen Verbrechen ohne andere 
scheinbare Ursache eutflohen sei, oder sich verborgen ge- 
halten habe ; 
4) daß er mit Werkzeugen die zur Berübung des Verbrechens ge- 
eignet sind, und veren er doch sonst sich nicht zu gebrauchen 
pflegte, angetroffen worden ; 
daß er schon vor dem Verbrechen an einem Orte, den der 
nun Getödtete oder Verletzte gewöhn lich besuchte, versteckt 
oder lauernd gesehen worden ; 
f) das Merkmahl ves Verbrechens oder des- bei Verübung
	        

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