Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

Fürstliche Verordnung, 
vom 30. Mai 1871, die Trennung der Iustizpflege 
von der Administration behandelnd. 
(Landesgesezblatt Jahrgang 1871 Nr. 1)- 
In der Absicht, im Fürstenthume Liechtenstein die Sonderung 
der Rechtspflege von der Verwaltung durchzuführen, ohne jedoch 
dieserwegen die Landeskasse mehr als bisher zu belasten, verordne 
Ich, daß vom 
1. Juli 1871 
an alle na< der Amtsinstruktion für die Staatsbehörden vom 
29. September 1862 dem Landgerichte zugewiesenen politischen 
Amtsgeschäfte an vie Regierung überzugehen haben, welche die 
Verwaltungsbehörde des Landes verbleibt, gegen deren Entscheidungen 
aber die Berufung an die neu in's Leben tretende politische Re- 
kursinstanz in Wien offen steht. 
Hievon sind nur jene Regierungsverfügungen ausgenommen, 
welche nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen endgültig 
erfließen. 
Von diesem Tage an hat sich das Landgericht blos mit der 
Civilrechtspflege in und außer Streitsachen, mit dem Grundbuchs- 
wesen und mit der Strafgerichtsbarkeit in erster Instanz zu be- 
fassen, sowie bei der Aburtheilung von Gefällsübertretungen in 
Sinne des österreichisch-liechtensteinischen Zollvertrages mitzuwirken. 
Nachdem endlich ver Bodenvermessungs- und Werthkataster in 
einem innigen Zusammenhang mit vem Grundbuche gestellt wird, 
und hiemit auch die auf den Bestiftungszwang bezugnehmenden 
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