Fürstliche Verordnung,
vom 30. Mai 1871, die Trennung der Iustizpflege
von der Administration behandelnd.
(Landesgesezblatt Jahrgang 1871 Nr. 1)-
In der Absicht, im Fürstenthume Liechtenstein die Sonderung
der Rechtspflege von der Verwaltung durchzuführen, ohne jedoch
dieserwegen die Landeskasse mehr als bisher zu belasten, verordne
Ich, daß vom
1. Juli 1871
an alle na< der Amtsinstruktion für die Staatsbehörden vom
29. September 1862 dem Landgerichte zugewiesenen politischen
Amtsgeschäfte an vie Regierung überzugehen haben, welche die
Verwaltungsbehörde des Landes verbleibt, gegen deren Entscheidungen
aber die Berufung an die neu in's Leben tretende politische Re-
kursinstanz in Wien offen steht.
Hievon sind nur jene Regierungsverfügungen ausgenommen,
welche nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen endgültig
erfließen.
Von diesem Tage an hat sich das Landgericht blos mit der
Civilrechtspflege in und außer Streitsachen, mit dem Grundbuchs-
wesen und mit der Strafgerichtsbarkeit in erster Instanz zu be-
fassen, sowie bei der Aburtheilung von Gefällsübertretungen in
Sinne des österreichisch-liechtensteinischen Zollvertrages mitzuwirken.
Nachdem endlich ver Bodenvermessungs- und Werthkataster in
einem innigen Zusammenhang mit vem Grundbuche gestellt wird,
und hiemit auch die auf den Bestiftungszwang bezugnehmenden
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